§ 18 KennV 2008 Zulassungsinhaber bzw. Registrierungsinhaber

Kennzeichnungsverordnung 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Kennzeichnung hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Namen oder die Firma des Zulassungsinhabers bzw. des Registrierungsinhabers,
    2. 2.Ziffer 2die Anschrift, bei ausländischen Zulassungsinhabern bzw. Registrierungsinhabern auch das jeweilige Land, in dem der Zulassungsinhaber bzw. der Registrierungsinhaber ansässig ist.
  2. (2)Absatz 2Zusätzliche Angaben, wie
    1. 1.Ziffer einsdie Telefonnummer des Zulassungsinhabers bzw. des Registrierungsinhabers,
    2. 2.Ziffer 2die Faxnummer des Zulassungsinhabers bzw. des Registrierungsinhabers, oder
    3. 3.Ziffer 3eine Emailadresse des Zulassungsinhabers bzw. des Registrierungsinhabers können angeführt werden.
  3. (3)Absatz 3Bei Arzneispezialitäten, deren Zulassungsinhaber bzw. Registrierungsinhaber der Betreiber einer inländischen öffentlichen Apotheke ist, hat die Kennzeichnung statt der Angabe gemäß Abs. 1 die Bezeichnung und die Anschrift der Apotheke zu enthalten.Bei Arzneispezialitäten, deren Zulassungsinhaber bzw. Registrierungsinhaber der Betreiber einer inländischen öffentlichen Apotheke ist, hat die Kennzeichnung statt der Angabe gemäß Absatz eins, die Bezeichnung und die Anschrift der Apotheke zu enthalten.
  4. (4)Absatz 4Die Angaben gemäß Abs. 1 oder 3 müssen die eindeutige Identifizierung des Zulassungsinhabers bzw. des Registrierungsinhabers sicherstellen. Ihnen ist die Bezeichnung „Zulassungsinhaber“ bzw. „Registrierungsinhaber“ bzw. „Pharmazeutischer Unternehmer“ voranzustellen.Die Angaben gemäß Absatz eins, oder 3 müssen die eindeutige Identifizierung des Zulassungsinhabers bzw. des Registrierungsinhabers sicherstellen. Ihnen ist die Bezeichnung „Zulassungsinhaber“ bzw. „Registrierungsinhaber“ bzw. „Pharmazeutischer Unternehmer“ voranzustellen.
  5. (5)Absatz 5Der Angabe gemäß Abs. 2 Z 1 ist „Telefonnummer:“, gemäß Abs. 2 Z 2 „Faxnummer:“ und gemäß Abs. 2 Z 3 „E-mail:“, oder eine allgemein verständliche Abkürzung, voranzustellen.Der Angabe gemäß Absatz 2, Ziffer eins, ist „Telefonnummer:“, gemäß Absatz 2, Ziffer 2, „Faxnummer:“ und gemäß Absatz 2, Ziffer 3, „E-mail:“, oder eine allgemein verständliche Abkürzung, voranzustellen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Kennzeichnung hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Namen oder die Firma des Zulassungsinhabers bzw. des Registrierungsinhabers,
    2. 2.Ziffer 2die Anschrift, bei ausländischen Zulassungsinhabern bzw. Registrierungsinhabern auch das jeweilige Land, in dem der Zulassungsinhaber bzw. der Registrierungsinhaber ansässig ist.
  2. (2)Absatz 2Zusätzliche Angaben, wie
    1. 1.Ziffer einsdie Telefonnummer des Zulassungsinhabers bzw. des Registrierungsinhabers,
    2. 2.Ziffer 2die Faxnummer des Zulassungsinhabers bzw. des Registrierungsinhabers, oder
    3. 3.Ziffer 3eine Emailadresse des Zulassungsinhabers bzw. des Registrierungsinhabers können angeführt werden.
  3. (3)Absatz 3Bei Arzneispezialitäten, deren Zulassungsinhaber bzw. Registrierungsinhaber der Betreiber einer inländischen öffentlichen Apotheke ist, hat die Kennzeichnung statt der Angabe gemäß Abs. 1 die Bezeichnung und die Anschrift der Apotheke zu enthalten.Bei Arzneispezialitäten, deren Zulassungsinhaber bzw. Registrierungsinhaber der Betreiber einer inländischen öffentlichen Apotheke ist, hat die Kennzeichnung statt der Angabe gemäß Absatz eins, die Bezeichnung und die Anschrift der Apotheke zu enthalten.
  4. (4)Absatz 4Die Angaben gemäß Abs. 1 oder 3 müssen die eindeutige Identifizierung des Zulassungsinhabers bzw. des Registrierungsinhabers sicherstellen. Ihnen ist die Bezeichnung „Zulassungsinhaber“ bzw. „Registrierungsinhaber“ bzw. „Pharmazeutischer Unternehmer“ voranzustellen.Die Angaben gemäß Absatz eins, oder 3 müssen die eindeutige Identifizierung des Zulassungsinhabers bzw. des Registrierungsinhabers sicherstellen. Ihnen ist die Bezeichnung „Zulassungsinhaber“ bzw. „Registrierungsinhaber“ bzw. „Pharmazeutischer Unternehmer“ voranzustellen.
  5. (5)Absatz 5Der Angabe gemäß Abs. 2 Z 1 ist „Telefonnummer:“, gemäß Abs. 2 Z 2 „Faxnummer:“ und gemäß Abs. 2 Z 3 „E-mail:“, oder eine allgemein verständliche Abkürzung, voranzustellen.Der Angabe gemäß Absatz 2, Ziffer eins, ist „Telefonnummer:“, gemäß Absatz 2, Ziffer 2, „Faxnummer:“ und gemäß Absatz 2, Ziffer 3, „E-mail:“, oder eine allgemein verständliche Abkürzung, voranzustellen.

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