Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Arzneispezialitäten unterliegen nicht den §§ 25 bis 28, wenn sie
1. | dazu bestimmt sind, ausschließlich vom Anwender (§ 2 Abs. 1 Arzneimittelgesetz) am Patienten angewendet zu werden, | |||||||||
2. | gemäß § 7a Arzneimittelgesetz zugelassen, oder | |||||||||
3. | gemäß § 11 Arzneimittelgesetz registriert wurden. |
(1) Arzneispezialitäten unterliegen nicht den §§ 25 bis 28, wenn sie
1. | dazu bestimmt sind, ausschließlich vom Anwender (§ 2 Abs. 1 Arzneimittelgesetz) am Patienten angewendet zu werden, | |||||||||
2. | gemäß § 7a Arzneimittelgesetz zugelassen, oder | |||||||||
3. | gemäß § 11 Arzneimittelgesetz registriert wurden. |