§ 42 KennV 2008

Kennzeichnungsverordnung 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsArzneispezialitäten unterliegen nicht den §§ 25 bis 28, wenn sieArzneispezialitäten unterliegen nicht den Paragraphen 25 bis 28, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsdazu bestimmt sind, ausschließlich vom Anwender (§ 2 Abs. 1 Arzneimittelgesetz) am Patienten angewendet zu werden,dazu bestimmt sind, ausschließlich vom Anwender (Paragraph 2, Absatz eins, Arzneimittelgesetz) am Patienten angewendet zu werden,
    2. 2.Ziffer 2gemäß § 7a Arzneimittelgesetz zugelassen, odergemäß Paragraph 7 a, Arzneimittelgesetz zugelassen, oder
    3. 3.Ziffer 3gemäß § 11 Arzneimittelgesetz registriert wurden.gemäß Paragraph 11, Arzneimittelgesetz registriert wurden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsArzneispezialitäten unterliegen nicht den §§ 25 bis 28, wenn sieArzneispezialitäten unterliegen nicht den Paragraphen 25 bis 28, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsdazu bestimmt sind, ausschließlich vom Anwender (§ 2 Abs. 1 Arzneimittelgesetz) am Patienten angewendet zu werden,dazu bestimmt sind, ausschließlich vom Anwender (Paragraph 2, Absatz eins, Arzneimittelgesetz) am Patienten angewendet zu werden,
    2. 2.Ziffer 2gemäß § 7a Arzneimittelgesetz zugelassen, odergemäß Paragraph 7 a, Arzneimittelgesetz zugelassen, oder
    3. 3.Ziffer 3gemäß § 11 Arzneimittelgesetz registriert wurden.gemäß Paragraph 11, Arzneimittelgesetz registriert wurden.

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