Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Die Selbstklebeetiketten gemäß § 50a haben folgende Information zu enthalten:
1. | die die eindeutige Identifizierbarkeit gewährleistende Bezeichnung der Arzneispezialität, | |||||||||
2. | das Verfalldatum unter Voranstellung einer Abkürzung nach § 15, | |||||||||
3. | die Chargenbezeichnung unter Voranstellung einer Abkürzung nach § 20. |
Die Selbstklebeetiketten gemäß § 50a haben folgende Information zu enthalten:
1. | die die eindeutige Identifizierbarkeit gewährleistende Bezeichnung der Arzneispezialität, | |||||||||
2. | das Verfalldatum unter Voranstellung einer Abkürzung nach § 15, | |||||||||
3. | die Chargenbezeichnung unter Voranstellung einer Abkürzung nach § 20. |