(1) Geschwindigkeitsanzeiger sind mit Geschwindigkeitsvoranzeiger anzukündigen, wenn1.die Geschwindigkeit ab dem Standort eines Hauptsignals um mehr als 10 km/h herabgesetzt wird oder2.die Geschwindigkeit nicht ab dem Standort eines Hauptsignals herabgesetzt wird.(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 dar... mehr lesen...