Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 12.05.2020

Gesetze 1-1 von 1

1 Paragraf zu Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung (EisbBBV) aktualisiert


§ 33 EisbBBV

(1) Geschwindigkeitsanzeiger sind mit Geschwindigkeitsvoranzeiger anzukündigen, wenn1.die Geschwindigkeit ab dem Standort eines Hauptsignals um mehr als 10 km/h herabgesetzt wird oder2.die Geschwindigkeit nicht ab dem Standort eines Hauptsignals herabgesetzt wird.(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 dar... mehr lesen...


Aktualisiert am 12.05.20
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