§ 23 EisbBBV

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Schienenfahrzeuge müssen an beiden Enden federnde ZugFolge- und Stoßeinrichtungen haben.Gegenzugfahrten in denselben Blockabschnitt sind

(2) Schienenfahrzeuge, die im Betrieb dauernd verbunden bleiben, gelten hinsichtlich der Ausrüstung mit Zug- und Stoßeinrichtungen als nur ein Schienenfahrzeug.

(3) Zug- und Stoßeinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sie die auftretenden Kräfte aufnehmen können, die Laufsicherheit des Fahrzeuges nicht beeinträchtigen, die erforderlichen Verbindungen herstellen und gefahrlos gekuppelt werden können.

wenn es die Sicherheit und Ordnung erfordert,

durch eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen zu verhindern.

Stand vor dem 30.09.2014

In Kraft vom 01.01.2009 bis 30.09.2014

(1) Die Schienenfahrzeuge müssen an beiden Enden federnde ZugFolge- und Stoßeinrichtungen haben.Gegenzugfahrten in denselben Blockabschnitt sind

(2) Schienenfahrzeuge, die im Betrieb dauernd verbunden bleiben, gelten hinsichtlich der Ausrüstung mit Zug- und Stoßeinrichtungen als nur ein Schienenfahrzeug.

(3) Zug- und Stoßeinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sie die auftretenden Kräfte aufnehmen können, die Laufsicherheit des Fahrzeuges nicht beeinträchtigen, die erforderlichen Verbindungen herstellen und gefahrlos gekuppelt werden können.

wenn es die Sicherheit und Ordnung erfordert,

durch eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen zu verhindern.

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