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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(1) Die Schienenfahrzeuge müssen an beiden Enden federnde ZugFolge- und Stoßeinrichtungen haben.Gegenzugfahrten in denselben Blockabschnitt sind
(3) Zug- und Stoßeinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sie die auftretenden Kräfte aufnehmen können, die Laufsicherheit des Fahrzeuges nicht beeinträchtigen, die erforderlichen Verbindungen herstellen und gefahrlos gekuppelt werden können.
| wenn es die Sicherheit und Ordnung erfordert, |
durch eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen zu verhindern. |
(1) Die Schienenfahrzeuge müssen an beiden Enden federnde ZugFolge- und Stoßeinrichtungen haben.Gegenzugfahrten in denselben Blockabschnitt sind
(3) Zug- und Stoßeinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sie die auftretenden Kräfte aufnehmen können, die Laufsicherheit des Fahrzeuges nicht beeinträchtigen, die erforderlichen Verbindungen herstellen und gefahrlos gekuppelt werden können.
| wenn es die Sicherheit und Ordnung erfordert, |
durch eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen zu verhindern. |