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(1) Die erstattungsfähigen Kosten sind insgesamt auf den in § 33a Abs. 1 genannten Betrag beschränktUnter dieses Förderungsziel fallen Maßnahmen zur Transformation und nur bis zur Höhezum Ausbau der tatsächlich entstandenen Aufwendungen erstattungsfähig.
(2) Für die AbwicklungDigitalisierung der Erstattung von Umstellungskosten hat die RTR-GmbHMedienlandschaft, Fachbereich Medien, im Einvernehmen mit der KommAustria Richtlinien zu erstellen. Die Richtlinien habenwie insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:die
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(4) Für Rechtsstreitigkeiten über Grund und Höhe der Kostenerstattung sowie allfälliger Rückforderungen sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
(1) Die erstattungsfähigen Kosten sind insgesamt auf den in § 33a Abs. 1 genannten Betrag beschränktUnter dieses Förderungsziel fallen Maßnahmen zur Transformation und nur bis zur Höhezum Ausbau der tatsächlich entstandenen Aufwendungen erstattungsfähig.
(2) Für die AbwicklungDigitalisierung der Erstattung von Umstellungskosten hat die RTR-GmbHMedienlandschaft, Fachbereich Medien, im Einvernehmen mit der KommAustria Richtlinien zu erstellen. Die Richtlinien habenwie insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:die
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(4) Für Rechtsstreitigkeiten über Grund und Höhe der Kostenerstattung sowie allfälliger Rückforderungen sind die ordentlichen Gerichte zuständig.