§ 33c KOG

KommAustria-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Die erstattungsfähigen Kosten sind insgesamt auf den in § 33a Abs. 1 genannten Betrag beschränktUnter dieses Förderungsziel fallen Maßnahmen zur Transformation und nur bis zur Höhezum Ausbau der tatsächlich entstandenen Aufwendungen erstattungsfähig.

(2) Für die AbwicklungDigitalisierung der Erstattung von Umstellungskosten hat die RTR-GmbHMedienlandschaft, Fachbereich Medien, im Einvernehmen mit der KommAustria Richtlinien zu erstellen. Die Richtlinien habenwie insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:die

1.

PräzisierungModernisierung der erstattungsfähigen Kosten (abhängig vondigitalen Distribution durch verbesserten Zugang der Art der Kosten);Nutzer zu Online-Inhalten,

2.

Festlegung des Zeitpunktes, ab dem die angefallenen Kosten erstattet werden, wobei als frühester Zeitpunkt der 26. Oktober 2016 anzusetzen ist;Schaffung und Erneuerung digitaler Infrastruktur und

3.

Festlegung des Zeitpunktes, bis zu dem die angefallenen Kosten erstattet werden;Erstellung und Bereitstellung digitaler Inhalte.

4. Art und Inhalt der zum Beleg der entstandenen Kosten erforderlichen Dokumente oder Vorlage spezifischer Nachweise und Belege;
5. Modus für die Einbringung der Ansuchen;
6. Auszahlungsmodus und Auszahlungszeitpunkte;
7. Rückforderung von Erstattungsbeträgen;
8. Kontrollrechte der RTR-GmbH;
9. die der RTR-GmbH für die Erstattung nach den Bestimmungen dieses Abschnitts gebührenden Verwaltungskosten.
(3) Der die Erstattung begehrende MUX-Betreiber hat der RTR-GmbH binnen einer von dieser zu bestimmenden Frist auf Verlangen allfällige weitere erforderliche Unterlagen vorzulegen, die entsprechenden Auskünfte zu erteilen oder Einsicht in die Dokumentationen zu gewähren.

(4) Für Rechtsstreitigkeiten über Grund und Höhe der Kostenerstattung sowie allfälliger Rückforderungen sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

Stand vor dem 30.11.2021

In Kraft vom 01.12.2018 bis 30.11.2021

(1) Die erstattungsfähigen Kosten sind insgesamt auf den in § 33a Abs. 1 genannten Betrag beschränktUnter dieses Förderungsziel fallen Maßnahmen zur Transformation und nur bis zur Höhezum Ausbau der tatsächlich entstandenen Aufwendungen erstattungsfähig.

(2) Für die AbwicklungDigitalisierung der Erstattung von Umstellungskosten hat die RTR-GmbHMedienlandschaft, Fachbereich Medien, im Einvernehmen mit der KommAustria Richtlinien zu erstellen. Die Richtlinien habenwie insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:die

1.

PräzisierungModernisierung der erstattungsfähigen Kosten (abhängig vondigitalen Distribution durch verbesserten Zugang der Art der Kosten);Nutzer zu Online-Inhalten,

2.

Festlegung des Zeitpunktes, ab dem die angefallenen Kosten erstattet werden, wobei als frühester Zeitpunkt der 26. Oktober 2016 anzusetzen ist;Schaffung und Erneuerung digitaler Infrastruktur und

3.

Festlegung des Zeitpunktes, bis zu dem die angefallenen Kosten erstattet werden;Erstellung und Bereitstellung digitaler Inhalte.

4. Art und Inhalt der zum Beleg der entstandenen Kosten erforderlichen Dokumente oder Vorlage spezifischer Nachweise und Belege;
5. Modus für die Einbringung der Ansuchen;
6. Auszahlungsmodus und Auszahlungszeitpunkte;
7. Rückforderung von Erstattungsbeträgen;
8. Kontrollrechte der RTR-GmbH;
9. die der RTR-GmbH für die Erstattung nach den Bestimmungen dieses Abschnitts gebührenden Verwaltungskosten.
(3) Der die Erstattung begehrende MUX-Betreiber hat der RTR-GmbH binnen einer von dieser zu bestimmenden Frist auf Verlangen allfällige weitere erforderliche Unterlagen vorzulegen, die entsprechenden Auskünfte zu erteilen oder Einsicht in die Dokumentationen zu gewähren.

(4) Für Rechtsstreitigkeiten über Grund und Höhe der Kostenerstattung sowie allfälliger Rückforderungen sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

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