Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
|
(2) Der Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage, die bereits vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde oder für die vor dem 19. Dezember 2017 nach den landesrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung erteilt wurde, sofern die Anlage spätestens am 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde, hat die Registrierung nach § 20a, in der Fassung des Art. I, bis 1. Jänner 2020 vorzunehmen. § 20a Abs. 1, in der Fassung des Art. I, gilt nicht für diese mittelgroßen Feuerungsanlagen.
(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab seiner Kundmachung erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Grundlage in Kraft gesetzt werden.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
|
| |||||||||
|
|
|
| |||||||||
|
|
(2) Der Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage, die bereits vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde oder für die vor dem 19. Dezember 2017 nach den landesrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung erteilt wurde, sofern die Anlage spätestens am 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde, hat die Registrierung nach § 20a, in der Fassung des Art. I, bis 1. Jänner 2020 vorzunehmen. § 20a Abs. 1, in der Fassung des Art. I, gilt nicht für diese mittelgroßen Feuerungsanlagen.
(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab seiner Kundmachung erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Grundlage in Kraft gesetzt werden.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
|
| |||||||||
|
|