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Personenbezogene Begriffe(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juni 2001 in diesemKraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Tiroler Campingplatzgesetz, LGBl. Nr. 69/1980, außer Kraft.
(3) Dieses Gesetz haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind beiwurde unter Einhaltung der AnwendungBestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf bestimmte Personendem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwendenFassung der Richtlinie 98/48/EG der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2000/10/A).
Personenbezogene Begriffe(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juni 2001 in diesemKraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Tiroler Campingplatzgesetz, LGBl. Nr. 69/1980, außer Kraft.
(3) Dieses Gesetz haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind beiwurde unter Einhaltung der AnwendungBestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf bestimmte Personendem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwendenFassung der Richtlinie 98/48/EG der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2000/10/A).