§ 40 T-BOG Organisation

Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von lehrgangsmäßigen oder saisonmäßigen Berufsschulen bestimmt sind, sind als selbständige Schülerheime oder, wenn sie nur für die Schüler einer selbständigen Berufsschule bestimmt sind, in organisatorischem Zusammenhang mit dieser zu führen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 11.10.1994 bis 31.12.2018

Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von lehrgangsmäßigen oder saisonmäßigen Berufsschulen bestimmt sind, sind als selbständige Schülerheime oder, wenn sie nur für die Schüler einer selbständigen Berufsschule bestimmt sind, in organisatorischem Zusammenhang mit dieser zu führen.

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