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(1) Die Teilung von Waldgrundstücken in Grundstücksteile, die nicht eine Fläche von mindestens 0,5 ha und eine Mindestbreite von 25 m aufweisen, ist unzulässig.
(2) Ausnahmen von diesen Mindestausmaßen sind von der Behörde nur zu bewilligen, wenn
a) | öffentliche Interessen insbesondere wie die im § 17 Abs. 2 und 3 des Forstgesetzes 1975 angeführten dies rechtfertigen oder | |||||||||
b) | Teilflächen mit benachbarten Waldgrundstücken vereinigt werden und jedes der neu entstehenden Grundstücke das Mindestausmaß aufweist. |
(3) Im Verfahren nach Abs. 2 lit. a ist die für die Wahrung des geltend gemachten öffentlichen Interesses zuständige Behörde zu hören.
(1) Die Teilung von Waldgrundstücken in Grundstücksteile, die nicht eine Fläche von mindestens 0,5 ha und eine Mindestbreite von 25 m aufweisen, ist unzulässig.
(2) Ausnahmen von diesen Mindestausmaßen sind von der Behörde nur zu bewilligen, wenn
a) | öffentliche Interessen insbesondere wie die im § 17 Abs. 2 und 3 des Forstgesetzes 1975 angeführten dies rechtfertigen oder | |||||||||
b) | Teilflächen mit benachbarten Waldgrundstücken vereinigt werden und jedes der neu entstehenden Grundstücke das Mindestausmaß aufweist. |
(3) Im Verfahren nach Abs. 2 lit. a ist die für die Wahrung des geltend gemachten öffentlichen Interesses zuständige Behörde zu hören.