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(1) In den nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführenden Bewilligungsverfahren zur Errichtung von Anlagen und Bauwerken jeder Art oder zu sonstigen Veränderungen der Grundstückswidmung in der Kampfzone des Waldes (§ 2 Abs. 2 Forstgesetz 1975), die eine Änderung des forstlichen Bewuchses nach sich ziehen können, haben die zuständigen Behörden einen Forstsachverständigen sowie die Agrarbehörde zu hören, sofern für das Vorhaben nicht eine nach § 25 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 erforderliche Bewilligung beigebracht und bei der Entscheidung berücksichtigt wird. Als Parteien im Sinne des § 8 AVG 1950 sind jedenfalls die Grundeigentümer zu laden.
(2) In den Verfahren nach § 25 Abs. 1 und 2 des Forstgesetzes 1975 ist vor Erlassung eines Bescheides die Agrarbezirksbehörde zur Wahrung der Interessen der Landwirtschaft zu hören.
(1) In den nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführenden Bewilligungsverfahren zur Errichtung von Anlagen und Bauwerken jeder Art oder zu sonstigen Veränderungen der Grundstückswidmung in der Kampfzone des Waldes (§ 2 Abs. 2 Forstgesetz 1975), die eine Änderung des forstlichen Bewuchses nach sich ziehen können, haben die zuständigen Behörden einen Forstsachverständigen sowie die Agrarbehörde zu hören, sofern für das Vorhaben nicht eine nach § 25 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 erforderliche Bewilligung beigebracht und bei der Entscheidung berücksichtigt wird. Als Parteien im Sinne des § 8 AVG 1950 sind jedenfalls die Grundeigentümer zu laden.
(2) In den Verfahren nach § 25 Abs. 1 und 2 des Forstgesetzes 1975 ist vor Erlassung eines Bescheides die Agrarbezirksbehörde zur Wahrung der Interessen der Landwirtschaft zu hören.