§ 9 Stmk. WSG § 9

Steiermärkisches Waldschutzgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.1982 bis 31.12.9999

Unter Waldbrand ist ein unbeaufsichtigtes Feuer auf einer als Wald, Kampfzone des Waldes, Gefährdungsbereich (Waldnähe) oder Neubewaldung (§§ 1, 2, 4 und 40 des Forstgesetzes 1975) anzusehenden Grundfläche zu verstehen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.1982 bis 31.12.9999

Unter Waldbrand ist ein unbeaufsichtigtes Feuer auf einer als Wald, Kampfzone des Waldes, Gefährdungsbereich (Waldnähe) oder Neubewaldung (§§ 1, 2, 4 und 40 des Forstgesetzes 1975) anzusehenden Grundfläche zu verstehen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten