§ 13 Stmk. WSG § 13

Steiermärkisches Waldschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.1982 bis 31.12.9999

Die Grundeigentümer und sonstigen Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, das Betreten und das Benützen ihrer Grundstücke, das Beseitigen bestehender Schranken und Umzäunungen, das Ausheben von Gräben, das Aushauen von Sicherheitsstreifen, das Anzünden eines Gegenfeuers, das Führen eines Gegenhaues oder andere zur Eindämmung des Brandes geeignete Eingriffe in ihr Eigentum zu dulden, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Brandbekämpfung erforderlich ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.1982 bis 31.12.9999

Die Grundeigentümer und sonstigen Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, das Betreten und das Benützen ihrer Grundstücke, das Beseitigen bestehender Schranken und Umzäunungen, das Ausheben von Gräben, das Aushauen von Sicherheitsstreifen, das Anzünden eines Gegenfeuers, das Führen eines Gegenhaues oder andere zur Eindämmung des Brandes geeignete Eingriffe in ihr Eigentum zu dulden, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Brandbekämpfung erforderlich ist.

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