Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die nach den bisher geltenden Bestimmungen bestätigten und vereidigten Forstschutzorgane gelten als solche im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Die Forstschutzorgane nach Abs. 1 haben Dienstabzeichen und Dienstausweise, die nicht diesem Gesetz entsprechen, der Behörde innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zurückzustellen. Die Behörde hat ihnen ein Dienstabzeichen und einen Dienstausweis nach diesem Gesetz auszufolgen.
(1) Die nach den bisher geltenden Bestimmungen bestätigten und vereidigten Forstschutzorgane gelten als solche im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Die Forstschutzorgane nach Abs. 1 haben Dienstabzeichen und Dienstausweise, die nicht diesem Gesetz entsprechen, der Behörde innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zurückzustellen. Die Behörde hat ihnen ein Dienstabzeichen und einen Dienstausweis nach diesem Gesetz auszufolgen.