§ 23 SHG (weggefallen)

Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2024 bis 31.12.9999
(1)

a)

Zur vorläufigen Tragung der Kosten ist jener Sozialhilfeverband (Stadt Graz) verpflichtet, in dessen örtlichem Wirkungsbereich sich der Hilfsbedürftige aufhält (Aufenthaltsverband).

b)

Bei Hilfeleistungen in Anstalten, Kasernen, Heimen, betreuten Wohngemeinschaften und ähnlichen Einrichtungen ist jener Sozialhilfeverband (Stadt Graz) zur vorläufigen Tragung der Kosten verpflichtet, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Hilfsbedürftige vor der Aufnahme seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Ist der gewöhnliche Aufenthalt nicht bekannt, so trifft den Aufenthaltsverband die Pflicht zur vorläufigen Kostentragung.

(2) Die endgültige Tragung der Kosten obliegt jenem Sozialhilfeverband (Stadt Graz), in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Hilfsbedürftige vor Antragstellung oder Einleitung des Verfahrens von Amts wegen in den letzten 180 Tagen an mindestens 91 Tagen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte§ 23 SHG seit 01.01.2024 weggefallen.

(3) Bei der Berechnung der Fristen nach Abs. 2 bleiben außer Betracht:

a)

der Aufenthalt in stationären Einrichtungen wie Anstalten, Kasernen, Heimen, Pflegeeinrichtungen, die einer behördlichen Anzeigepflicht unterliegen, betreuten Wohngemeinschaften und ähnlichen Einrichtungen;

b)

die Zeiten der anderweitigen Unterbringung im Rahmen der Behindertenhilfe und der Kinder- und Jugendhilfe, einschließlich Zeiten, für die gemäß § 43 Abs. 3 StKJHG Kostenzuschüsse gewährt wurden;

c)

der Aufenthalt im Ausland bis zur Dauer von zehn Jahren.

(4) Falls eine endgültige Verpflichtung nach Abs. 2 nicht festgestellt werden kann, trifft den nach Abs. 1 zuständigen Sozialhilfeverband (Stadt Graz) auch die Pflicht, die Kosten der Hilfe endgültig zu tragen.

(5) Der zur vorläufigen Kostentragung verpflichtete Sozialhilfeverband (Stadt Graz) hat dem vermutlich endgültig verpflichteten Sozialhilfeverband (Stadt Graz) die Hilfeleistung unverzüglich, längstens aber innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Hilfeleistung, anzuzeigen und gleichzeitig alle für die Beurteilung der endgültigen Kostentragungspflicht maßgebenden Umstände mitzuteilen. Desgleichen ist jede Änderung dieser Umstände längstens innerhalb von sechs Monaten mitzuteilen. Im Falle von Rückersatzansprüchen gemäß §31 beginnt die Frist erst mit dem Einlangen des Antrages durch den Dritten zu laufen.

(6) Erfolgt die Anzeige der Hilfeleistung nach Ablauf der im Abs. 5 genannten Frist, so gebührt dem vorläufig verpflichteten Sozialhilfeträger nur der Ersatz jener Kosten, die ihm innerhalb von sechs Monaten vor der Anzeige erwachsen sind.

(7) Rückersatzansprüche der Sozialhilfeträger gegeneinander verjähren nach Ablauf von drei Jahren ab Erbringung der Hilfeleistung. Durch Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 8 wird der Lauf der Verjährungsfrist unterbrochen. Anerkannte oder nach Abs. 8 rechtskräftig festgestellte Ersatzansprüche verjähren nach Ablauf von 30 Jahren.

(8) Über Streitigkeiten hinsichtlich der Pflicht, die Kosten endgültig zu tragen, entscheidet die Landesregierung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2015

Stand vor dem 01.01.2024

In Kraft vom 01.03.2015 bis 01.01.2024
(1)

a)

Zur vorläufigen Tragung der Kosten ist jener Sozialhilfeverband (Stadt Graz) verpflichtet, in dessen örtlichem Wirkungsbereich sich der Hilfsbedürftige aufhält (Aufenthaltsverband).

b)

Bei Hilfeleistungen in Anstalten, Kasernen, Heimen, betreuten Wohngemeinschaften und ähnlichen Einrichtungen ist jener Sozialhilfeverband (Stadt Graz) zur vorläufigen Tragung der Kosten verpflichtet, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Hilfsbedürftige vor der Aufnahme seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Ist der gewöhnliche Aufenthalt nicht bekannt, so trifft den Aufenthaltsverband die Pflicht zur vorläufigen Kostentragung.

(2) Die endgültige Tragung der Kosten obliegt jenem Sozialhilfeverband (Stadt Graz), in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Hilfsbedürftige vor Antragstellung oder Einleitung des Verfahrens von Amts wegen in den letzten 180 Tagen an mindestens 91 Tagen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte§ 23 SHG seit 01.01.2024 weggefallen.

(3) Bei der Berechnung der Fristen nach Abs. 2 bleiben außer Betracht:

a)

der Aufenthalt in stationären Einrichtungen wie Anstalten, Kasernen, Heimen, Pflegeeinrichtungen, die einer behördlichen Anzeigepflicht unterliegen, betreuten Wohngemeinschaften und ähnlichen Einrichtungen;

b)

die Zeiten der anderweitigen Unterbringung im Rahmen der Behindertenhilfe und der Kinder- und Jugendhilfe, einschließlich Zeiten, für die gemäß § 43 Abs. 3 StKJHG Kostenzuschüsse gewährt wurden;

c)

der Aufenthalt im Ausland bis zur Dauer von zehn Jahren.

(4) Falls eine endgültige Verpflichtung nach Abs. 2 nicht festgestellt werden kann, trifft den nach Abs. 1 zuständigen Sozialhilfeverband (Stadt Graz) auch die Pflicht, die Kosten der Hilfe endgültig zu tragen.

(5) Der zur vorläufigen Kostentragung verpflichtete Sozialhilfeverband (Stadt Graz) hat dem vermutlich endgültig verpflichteten Sozialhilfeverband (Stadt Graz) die Hilfeleistung unverzüglich, längstens aber innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Hilfeleistung, anzuzeigen und gleichzeitig alle für die Beurteilung der endgültigen Kostentragungspflicht maßgebenden Umstände mitzuteilen. Desgleichen ist jede Änderung dieser Umstände längstens innerhalb von sechs Monaten mitzuteilen. Im Falle von Rückersatzansprüchen gemäß §31 beginnt die Frist erst mit dem Einlangen des Antrages durch den Dritten zu laufen.

(6) Erfolgt die Anzeige der Hilfeleistung nach Ablauf der im Abs. 5 genannten Frist, so gebührt dem vorläufig verpflichteten Sozialhilfeträger nur der Ersatz jener Kosten, die ihm innerhalb von sechs Monaten vor der Anzeige erwachsen sind.

(7) Rückersatzansprüche der Sozialhilfeträger gegeneinander verjähren nach Ablauf von drei Jahren ab Erbringung der Hilfeleistung. Durch Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 8 wird der Lauf der Verjährungsfrist unterbrochen. Anerkannte oder nach Abs. 8 rechtskräftig festgestellte Ersatzansprüche verjähren nach Ablauf von 30 Jahren.

(8) Über Streitigkeiten hinsichtlich der Pflicht, die Kosten endgültig zu tragen, entscheidet die Landesregierung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2015

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