§ 7 Stmk. RDG Verträge mit anerkannten Bergrettungsorganisationen

Steiermärkisches Rettungsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1990 bis 31.12.9999

Das Land schließt mit der anerkannten Bergrettungsorganisation, deren es sich zur Erfüllung der Aufgaben des Bergrettungsdienstes bedienen will, einen schriftlichen Vertrag. Für den Inhalt des Vertrages ist § 4 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1990 bis 31.12.9999

Das Land schließt mit der anerkannten Bergrettungsorganisation, deren es sich zur Erfüllung der Aufgaben des Bergrettungsdienstes bedienen will, einen schriftlichen Vertrag. Für den Inhalt des Vertrages ist § 4 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

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