§ 10 Stmk. RDG Verträge mit anerkannten Organisationen der besonderen Rettungsdienste

Steiermärkisches Rettungsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1990 bis 31.12.9999

Das Land schließt mit anerkannten Organisationen der besonderen Rettungsdienste, deren es sich zur Erfüllung seiner Aufgaben bedienen will, schriftliche Verträge. Für den Inhalt der Verträge ist § 4 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1990 bis 31.12.9999

Das Land schließt mit anerkannten Organisationen der besonderen Rettungsdienste, deren es sich zur Erfüllung seiner Aufgaben bedienen will, schriftliche Verträge. Für den Inhalt der Verträge ist § 4 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

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