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Das Land schließt mit anerkannten Organisationen der besonderen Rettungsdienste, deren es sich zur Erfüllung seiner Aufgaben bedienen will, schriftliche Verträge. Für den Inhalt der Verträge ist § 4 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
Das Land schließt mit anerkannten Organisationen der besonderen Rettungsdienste, deren es sich zur Erfüllung seiner Aufgaben bedienen will, schriftliche Verträge. Für den Inhalt der Verträge ist § 4 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.