(1) Die Änderung des § 4 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 81/2010 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. September 2010, in Kraft.(2) Die Änderung des § 1 Abs. 1 und 2 und des § 6 Abs. 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. Februar 2012, in Kraft.(3)... mehr lesen...
(1) Der vom Landesrechnungshof zu erstellende Bericht über die Gebarungskontrolle ist neben den in Art. 52 Abs. 1 und 2 L-VG genannten Organen auch dem Zustellungsbevollmächtigten zu übermitteln.(2) Personenbezogene Daten, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht, insbesondere ... mehr lesen...
(1) Die Antragsteller haben in die Antragslisten ihre eigenhändige Unterschrift und ihren Vor- und Familiennamen, ihr Geburtsdatum und die Adresse ihres ordentlichen Wohnsitzes in leserlicher Schrift einzutragen.(2) Jeder Antragsteller darf sich nur einmal in die Antragslisten eintragen. Mehrfach... mehr lesen...
(1) Die Kontrollinitiative ist das Recht der Landesbürgerinnen/Landesbürger, die Durchführung einer Gebarungskontrolle durch den Landesrechnungshof zu beantragen (Art. 51 Abs. 3 L-VG).(2) Der Gebarungskontrolle durch den Landesrechnungshof unterliegen die in Art. 50 Abs. 1 L-VG genannten Kontroll... mehr lesen...