§ 2 Stmk. ASG 1984

Steiermärkisches Almschutzgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.10.1984 bis 31.12.9999

(1) Eine beabsichtigte Änderung der Nutzung der Alm oder einzelner Teile derselben für andere Zwecke als jene der Almwirtschaft hat der Grundeigentümer bei der Behörde schriftlich anzumelden.

(2) Die Anmeldung hat

im

Falle der Aufforstung (Saat oder Pflanzung) vor deren Durchführung,

im

Falle der Naturverjüngung vor Erreichen einer Überschirmung von 5/10 ihrer Fläche,

im

Falle einer angestrebten Förderung der Aufforstung nach den Bestimmungen des X. Abschnittes des Forstgesetzes 1975 vor Beantragung der Förderung

zu erfolgen.

(3) Die Anmeldung hat zu enthalten:

1.

Namen und Anschrift des Eigentümers des zur Änderung vorgesehenen Wirtschaftsobjektes;

2.

Grundstücksnummer, Einlagezahl und Katastralgemeinde des zur Änderung vorgesehenen Wirtschaftsobjektes sowie eine verbale Beschreibung der Situierung, wenn nur ein Teil eines Grundstückes betroffen ist;

3.

Art der beabsichtigten Nutzung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.10.1984 bis 31.12.9999

(1) Eine beabsichtigte Änderung der Nutzung der Alm oder einzelner Teile derselben für andere Zwecke als jene der Almwirtschaft hat der Grundeigentümer bei der Behörde schriftlich anzumelden.

(2) Die Anmeldung hat

im

Falle der Aufforstung (Saat oder Pflanzung) vor deren Durchführung,

im

Falle der Naturverjüngung vor Erreichen einer Überschirmung von 5/10 ihrer Fläche,

im

Falle einer angestrebten Förderung der Aufforstung nach den Bestimmungen des X. Abschnittes des Forstgesetzes 1975 vor Beantragung der Förderung

zu erfolgen.

(3) Die Anmeldung hat zu enthalten:

1.

Namen und Anschrift des Eigentümers des zur Änderung vorgesehenen Wirtschaftsobjektes;

2.

Grundstücksnummer, Einlagezahl und Katastralgemeinde des zur Änderung vorgesehenen Wirtschaftsobjektes sowie eine verbale Beschreibung der Situierung, wenn nur ein Teil eines Grundstückes betroffen ist;

3.

Art der beabsichtigten Nutzung.

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