(1) Für folgende Anbringen auf Grund des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes 2012 sind die in den Anlagen festgelegten Formulare zu verwenden:
Anbringen | Formular gemäß |
Meldung nach § 7 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 StVAG | Anlage 1 |
Meldung nach § 7 Abs. 1 Z 2 StVAG | Anlage 2 |
Meldung nach § 7 Abs. 1 Z 4 StVAG | Anlage 3 |
Anzeige nach § 8 StVAG | Anlage 4 |
Antrag auf Bewilligung einer Großveranstaltung nach § 9 StVAG | Anlage 5 |
Antrag auf Bewilligung einer mobilen Veranstaltung/eines mobilen Veranstaltungsbetriebes nach § 10 StVAG | Anlage 6 |
Antrag auf Bewilligung einer Veranstaltungsstätte nach § 15 StVAG | Anlage 7 |
Aufnahme in das Register nach § 26 StVAG | Anlage 8 |
(2) Behörden können die in Abs. 1 festgesetzten Formulare auch als elektronisch ausfüllbare oder Online-Formulare bereitstellen, wobei jene Anpassungen zulässig sind, die sich aus technischen Erfordernissen ergeben.
(3) Wenn Behörden Formulare bereitstellen, kann dies unter Einbeziehung der Behördenbezeichnung samt zugehörigen Angaben (Anschrift usw.) in einem von der Behörde gewählten Briefkopf erfolgen.
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