(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019, LGBl. Nr. 95/2021 mehr lesen...
(1) Mit dieser Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:1.Richtlinie 92/42/EWG des Rates über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln, ABl. Nr. L 167, S. 17, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/28/EG, ABl. Nr. L 81, ... mehr lesen...
(1) Der Betrieb von Feuerungsanlagen, die zusätzlich zu einer Primärheizungsanlage als Zweitheizung vorgesehen sind und mit festen Brennstoffen betrieben werden, ist in Zeiträumen mit besonders hoher Feinstaubbelastung nach Maßgabe des Abs. 2 im Sanierungsgebiet Großraum Graz untersagt. Das Sanie... mehr lesen...
Die Daten der Inspektionsberichte gemäß Anlage 3 und 3a sind der Landesregierung gemäß § 32 StHKanlG 2021 zur Verarbeitung in einer zentralen Datenbank in elektronischer Form zu übermitteln.Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 95/2021 mehr lesen...
(1) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 30/2019 treten das Inhaltsverzeichnis, § 1, § 2, § 4 Abs. 1, die Überschriften des 3., 3a. und 4. Abschnittes, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Z 2, § 8 Abs. 1 bis 3, § 9 Abs. 1, § 9a bis 9d, § 10 Abs. 1 bis Abs. 3, Z 1, § 11 Abs. 1 und 5, § 12 Abs. 1 und 6, § 13... mehr lesen...
(1) Bei Heizungsanlagen oder kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW hat eine regelmäßige Inspektion nach den Regeln der Technik alle fünf Jahre zu erfolgen.(2) Bei der regelmäßigen Inspektion sind die zugänglichen Teile der zur Gebäudeheizung ver... mehr lesen...
(1) Eine umfassende Überprüfung hat zu erfolgen:1.binnen vier Wochen nach Erstinbetriebnahme füra.)Kleinfeuerungen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden,b.)Feuerungsanlagen mit einer Nennleistung über 400 kW,c.)Blockheizkraftwerke undd.)Gasturbinen;2.alle drei Jah... mehr lesen...
(1) Soweit für Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke oder Gasturbinen keine umfassende Überprüfung (§ 12) durchzuführen ist, sind diese binnen vier Wochen nach der Erstinbetriebnahme und danach wiederkehrend einer einfachen Überprüfung zu unterziehen. Eine wiederkehrende einfache Überprüfung hat ... mehr lesen...
(1) Bei jeder erstmaligen Errichtung oder Überprüfung, sowie bei jedem Austausch einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerkes, einer Gasturbine oder von wesentlichen Teilen davon ist ein Anlagendatenblatt gemäß Anlage 1 zu erstellen.(1a) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen sowie bei neuen Anl... mehr lesen...
LGBl. Nr. 30/2019 [CELEX-Nr.: 32015L2193, 32016L0802, 32018L0844]1. AbschnittInverkehrbringen von Kleinfeuerungen§ 1Emissionsgrenzwerte für das Inverkehrbringen§ 2Wirkungsgradanforderungen für das Inverkehrbringen§ 3Prüfbedingungen2. AbschnittAnforderungen an Brennstoffe§ 4Zulässige Brenn- und Kr... mehr lesen...