§ 8 St-LAG Kontrolle

Lustbarkeitsabgabegesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2003 bis 31.12.9999

(1) Die Abgabepflichtigen sind verpflichtet, die Beobachtung des Betriebes von Veranstaltungen, insbesondere die Beobachtung automatischer Einrichtungen, welche die Teilnahme an der Veranstaltung durch Einwerfen von Münzen oder sonstigen Gegenständen ermöglichen, durch Beauftragte der Abgabenbehörde zu dulden und die Anzahl der eingeworfenen Gegenstände von diesen überprüfen zu lassen.

(2) Den Beauftragten ist von der Abgabenbehörde eine Bestätigung auszustellen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2003 bis 31.12.9999

(1) Die Abgabepflichtigen sind verpflichtet, die Beobachtung des Betriebes von Veranstaltungen, insbesondere die Beobachtung automatischer Einrichtungen, welche die Teilnahme an der Veranstaltung durch Einwerfen von Münzen oder sonstigen Gegenständen ermöglichen, durch Beauftragte der Abgabenbehörde zu dulden und die Anzahl der eingeworfenen Gegenstände von diesen überprüfen zu lassen.

(2) Den Beauftragten ist von der Abgabenbehörde eine Bestätigung auszustellen.

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