§ 9 StAgrGG 1985

Agrargemeinschaftengesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.01.1986 bis 31.12.9999

(1) Parteien sind

1.

bei der Generalteilung die im § 7 Abs. 3 genannten Rechtssubjekte;

2.

bei der Spezialteilung und Regulierung die Mitbesitzer oder Miteigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke; die Nutzungsberechtigten, welche ihre Ansprüche auf ihre persönliche oder mit einem Besitz verbundene Zugehörigkeit zu einer Gemeinde (Ortschaft), einem Ortsteil oder einer agrarischen Gemeinschaft oder auf die Teilnahme an Wechsel- oder Wandelgründen stützen; die Personen, die im tatsächlichen Be-zug der nach Deckung der Ansprüche der Nutzungsberechtigten verbleibenden Ertragsüberschüsse stehen; die Personen, denen für die Benutzung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke oder einzelner Teile derselben ein Anspruch auf Gegenleistungen zusteht; endlich die Gemeinde, der ein Anteilsrecht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zusteht.

(2) Anderen Beteiligten kommt nur insoweit Parteistellung zu, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.01.1986 bis 31.12.9999

(1) Parteien sind

1.

bei der Generalteilung die im § 7 Abs. 3 genannten Rechtssubjekte;

2.

bei der Spezialteilung und Regulierung die Mitbesitzer oder Miteigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke; die Nutzungsberechtigten, welche ihre Ansprüche auf ihre persönliche oder mit einem Besitz verbundene Zugehörigkeit zu einer Gemeinde (Ortschaft), einem Ortsteil oder einer agrarischen Gemeinschaft oder auf die Teilnahme an Wechsel- oder Wandelgründen stützen; die Personen, die im tatsächlichen Be-zug der nach Deckung der Ansprüche der Nutzungsberechtigten verbleibenden Ertragsüberschüsse stehen; die Personen, denen für die Benutzung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke oder einzelner Teile derselben ein Anspruch auf Gegenleistungen zusteht; endlich die Gemeinde, der ein Anteilsrecht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zusteht.

(2) Anderen Beteiligten kommt nur insoweit Parteistellung zu, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.

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