§ 13 StAgrGG 1985

Agrargemeinschaftengesetz 1985

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.01.1986 bis 31.12.9999

Besteht vor der Einleitung eines Teilungs- oder Regulierungsverfahrens ein Streit darüber, ob im gegebenen Fall eine Agrargemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes besteht, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist, so ist zunächst dieser Streit durch die Agrarbehörde abgesondert zu entscheiden (§ 48 Abs. 1).

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.01.1986 bis 31.12.9999

Besteht vor der Einleitung eines Teilungs- oder Regulierungsverfahrens ein Streit darüber, ob im gegebenen Fall eine Agrargemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes besteht, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist, so ist zunächst dieser Streit durch die Agrarbehörde abgesondert zu entscheiden (§ 48 Abs. 1).

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten