§ 20 StAgrGG 1985 § 20

Agrargemeinschaftengesetz 1985

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.01.1986 bis 31.12.9999

(1) Die zu teilenden Grundstücke und Anteilsrechte, Ietztere zugleich mit ihrer Feststellung, sind zu bewerten. Eine Bewertung kann unterbleiben, wenn die Angabe eines bekannten Umstandes, wie z. B. des Flächenausmaßes des zu teilenden Grundstückes, oder die auf Grund von Urkunden oder durch Parteiübereinkommen bestimmte Größe der Anteilsrechte zur Darstellung eines zuverlässigen Vergleichswertes genügt.

(2) Bei der Bewertung der zu teilenden Grundstücke und anderen gemäß § 15 Abs. 2 einbezogenen Liegenschaften sind die Bestimmungen der §§ 17, 18, 19, 20, 29, 40 und 43 Abs. 2 und 3 StZLG 1982 sinngemäß anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.01.1986 bis 31.12.9999

(1) Die zu teilenden Grundstücke und Anteilsrechte, Ietztere zugleich mit ihrer Feststellung, sind zu bewerten. Eine Bewertung kann unterbleiben, wenn die Angabe eines bekannten Umstandes, wie z. B. des Flächenausmaßes des zu teilenden Grundstückes, oder die auf Grund von Urkunden oder durch Parteiübereinkommen bestimmte Größe der Anteilsrechte zur Darstellung eines zuverlässigen Vergleichswertes genügt.

(2) Bei der Bewertung der zu teilenden Grundstücke und anderen gemäß § 15 Abs. 2 einbezogenen Liegenschaften sind die Bestimmungen der §§ 17, 18, 19, 20, 29, 40 und 43 Abs. 2 und 3 StZLG 1982 sinngemäß anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten