§ 28 StAgrGG 1985 § 28

Agrargemeinschaftengesetz 1985

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.01.1986 bis 31.12.9999

(1) Personen, denen Gegenleistungen der Parteien für die Benutzung der gemeinschaftlichen Grundstücke gebühren, können begehren, daß ihre Forderungsrechte bei der Teilung abgelöst werden.

(2) Findet die Ablösung nicht statt, ist die Verpflichtung zu Gegenleistungen der Parteien für die Benützung der der Teilung unterzogenen Grundstücke entsprechend den künftigen Anteilen an der der Gegenleistung unterliegenden Nutzung auf die Parteien aufzuteilen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.01.1986 bis 31.12.9999

(1) Personen, denen Gegenleistungen der Parteien für die Benutzung der gemeinschaftlichen Grundstücke gebühren, können begehren, daß ihre Forderungsrechte bei der Teilung abgelöst werden.

(2) Findet die Ablösung nicht statt, ist die Verpflichtung zu Gegenleistungen der Parteien für die Benützung der der Teilung unterzogenen Grundstücke entsprechend den künftigen Anteilen an der der Gegenleistung unterliegenden Nutzung auf die Parteien aufzuteilen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten