§ 30 StAgrGG 1985

Agrargemeinschaftengesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.01.1986 bis 31.12.9999

Von der Agrarbehörde ist ein von den Parteien vorgelegter Teilungs- oder Regulierungsplan zu übernehmen, wenn er den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.01.1986 bis 31.12.9999

Von der Agrarbehörde ist ein von den Parteien vorgelegter Teilungs- oder Regulierungsplan zu übernehmen, wenn er den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht.

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