§ 32 StAgrGG 1985 § 32

Agrargemeinschaftengesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.01.1986 bis 31.12.9999

Wird im Anschluß an eine Generalteilung eine Spezialteilung durchgeführt, so kann die Agrarbehörde das Generalteilungsverfahren mit dem Spezialteilungsverfahren vereinigen und die Entscheidung über die Generalteilung zugleich mit jener über die Spezialteilung treffen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.01.1986 bis 31.12.9999

Wird im Anschluß an eine Generalteilung eine Spezialteilung durchgeführt, so kann die Agrarbehörde das Generalteilungsverfahren mit dem Spezialteilungsverfahren vereinigen und die Entscheidung über die Generalteilung zugleich mit jener über die Spezialteilung treffen.

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