Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Bei Regulierungen, die Alm- oder Weidegemeinschaften betreffen, besteht der Wirtschaftsplan aus dem Weideeinrichtungsplan und der Weideordnung samt dem erforderlichen Lageplan. Gehören zum Regulierungsgebiet auch forstwirtschaftliche Grundstücke, so ist für die Bewirtschaftung derselben ein Wirtschaftsplan in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 39 aufzustellen. Dies gilt auch hinsichtlich des Almwaldes.
(2) Der Weideeinrichtungsplan hat zu enthalten:
a) | die Beschreibung des Weidegebietes und die Feststellung des nachhaltigen Ertrages, allenfalls getrennt nach den einzelnen Weideteilen im Zeitpunkt der Regulierung; | |||||||||
b) | Maßnahmen zur Erhöhung und Sicherung des nachhaltigen Ertrages (Räumung, Säuberung, Stufen- und Schanzenbau, Narbenverbesserung, Rodung und Schwendung, Unkrautbekämpfung, Be- und Entwässerung, Vorkehrungen zur Aufbewahrung und Verwendung des Düngers); | |||||||||
c) | Vorkehrungen zur Verbesserung und Verbilligung des Betriebes (Weg- und Steiganlagen, Seilbahnen, Seilwege, Wasserversorgung, Erstellung von Wirtschaftsgebäuden, Unterteilung in Staffel- und Weideabteilungen, Anlage von Almangern zur Gewinnung von Notfutter, gemeinsame Bewirtschaftung); | |||||||||
d) | Vorkehrungen zur Sicherung gegen Steinschlag, Absturz, Wasser-, Vermurungs- und Lawinenschäden, Seuchenentstehung und -verbreitung; | |||||||||
e) | Feststellung des Almholzbedarfes (Bau-, Brenn- und Zaunholz); | |||||||||
f) | Bestimmungen zum Schutz der verjüngten, beweideten Waldteile. |
(3) Die Weideordnung hat zu enthalten:
a) | die Festsetzung des Besatzes nach Viehgattung, Termin und Vorgang für den Auf- und Abtrieb; | |||||||||
b) | Verhinderung der Abfuhr von Heu und Dünger, Bestimmungen über die Viehhaltung und -hütung sowie über die Verarbeitung der Milch; | |||||||||
c) | Weidewechsel und allfällige Beschränkung oder Verbot des Auftriebes bestimmter Viehgattungen; | |||||||||
d) | Ausführung der Düngung (Düngungsplan); | |||||||||
e) | Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung von Seuchen; | |||||||||
f) | Bestimmungen über Einstände und Schneeflucht. |
(1) Bei Regulierungen, die Alm- oder Weidegemeinschaften betreffen, besteht der Wirtschaftsplan aus dem Weideeinrichtungsplan und der Weideordnung samt dem erforderlichen Lageplan. Gehören zum Regulierungsgebiet auch forstwirtschaftliche Grundstücke, so ist für die Bewirtschaftung derselben ein Wirtschaftsplan in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 39 aufzustellen. Dies gilt auch hinsichtlich des Almwaldes.
(2) Der Weideeinrichtungsplan hat zu enthalten:
a) | die Beschreibung des Weidegebietes und die Feststellung des nachhaltigen Ertrages, allenfalls getrennt nach den einzelnen Weideteilen im Zeitpunkt der Regulierung; | |||||||||
b) | Maßnahmen zur Erhöhung und Sicherung des nachhaltigen Ertrages (Räumung, Säuberung, Stufen- und Schanzenbau, Narbenverbesserung, Rodung und Schwendung, Unkrautbekämpfung, Be- und Entwässerung, Vorkehrungen zur Aufbewahrung und Verwendung des Düngers); | |||||||||
c) | Vorkehrungen zur Verbesserung und Verbilligung des Betriebes (Weg- und Steiganlagen, Seilbahnen, Seilwege, Wasserversorgung, Erstellung von Wirtschaftsgebäuden, Unterteilung in Staffel- und Weideabteilungen, Anlage von Almangern zur Gewinnung von Notfutter, gemeinsame Bewirtschaftung); | |||||||||
d) | Vorkehrungen zur Sicherung gegen Steinschlag, Absturz, Wasser-, Vermurungs- und Lawinenschäden, Seuchenentstehung und -verbreitung; | |||||||||
e) | Feststellung des Almholzbedarfes (Bau-, Brenn- und Zaunholz); | |||||||||
f) | Bestimmungen zum Schutz der verjüngten, beweideten Waldteile. |
(3) Die Weideordnung hat zu enthalten:
a) | die Festsetzung des Besatzes nach Viehgattung, Termin und Vorgang für den Auf- und Abtrieb; | |||||||||
b) | Verhinderung der Abfuhr von Heu und Dünger, Bestimmungen über die Viehhaltung und -hütung sowie über die Verarbeitung der Milch; | |||||||||
c) | Weidewechsel und allfällige Beschränkung oder Verbot des Auftriebes bestimmter Viehgattungen; | |||||||||
d) | Ausführung der Düngung (Düngungsplan); | |||||||||
e) | Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung von Seuchen; | |||||||||
f) | Bestimmungen über Einstände und Schneeflucht. |