§ 40 StAgrGG 1985 § 40

Agrargemeinschaftengesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.01.1986 bis 31.12.9999

(1) Bei Regulierungen, die Alm- oder Weidegemeinschaften betreffen, besteht der Wirtschaftsplan aus dem Weideeinrichtungsplan und der Weideordnung samt dem erforderlichen Lageplan. Gehören zum Regulierungsgebiet auch forstwirtschaftliche Grundstücke, so ist für die Bewirtschaftung derselben ein Wirtschaftsplan in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 39 aufzustellen. Dies gilt auch hinsichtlich des Almwaldes.

(2) Der Weideeinrichtungsplan hat zu enthalten:

a)

die Beschreibung des Weidegebietes und die Feststellung des nachhaltigen Ertrages, allenfalls getrennt nach den einzelnen Weideteilen im Zeitpunkt der Regulierung;

b)

Maßnahmen zur Erhöhung und Sicherung des nachhaltigen Ertrages (Räumung, Säuberung, Stufen- und Schanzenbau, Narbenverbesserung, Rodung und Schwendung, Unkrautbekämpfung, Be- und Entwässerung, Vorkehrungen zur Aufbewahrung und Verwendung des Düngers);

c)

Vorkehrungen zur Verbesserung und Verbilligung des Betriebes (Weg- und Steiganlagen, Seilbahnen, Seilwege, Wasserversorgung, Erstellung von Wirtschaftsgebäuden, Unterteilung in Staffel- und Weideabteilungen, Anlage von Almangern zur Gewinnung von Notfutter, gemeinsame Bewirtschaftung);

d)

Vorkehrungen zur Sicherung gegen Steinschlag, Absturz, Wasser-, Vermurungs- und Lawinenschäden, Seuchenentstehung und -verbreitung;

e)

Feststellung des Almholzbedarfes (Bau-, Brenn- und Zaunholz);

f)

Bestimmungen zum Schutz der verjüngten, beweideten Waldteile.

(3) Die Weideordnung hat zu enthalten:

a)

die Festsetzung des Besatzes nach Viehgattung, Termin und Vorgang für den Auf- und Abtrieb;

b)

Verhinderung der Abfuhr von Heu und Dünger, Bestimmungen über die Viehhaltung und -hütung sowie über die Verarbeitung der Milch;

c)

Weidewechsel und allfällige Beschränkung oder Verbot des Auftriebes bestimmter Viehgattungen;

d)

Ausführung der Düngung (Düngungsplan);

e)

Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung von Seuchen;

f)

Bestimmungen über Einstände und Schneeflucht.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.01.1986 bis 31.12.9999

(1) Bei Regulierungen, die Alm- oder Weidegemeinschaften betreffen, besteht der Wirtschaftsplan aus dem Weideeinrichtungsplan und der Weideordnung samt dem erforderlichen Lageplan. Gehören zum Regulierungsgebiet auch forstwirtschaftliche Grundstücke, so ist für die Bewirtschaftung derselben ein Wirtschaftsplan in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 39 aufzustellen. Dies gilt auch hinsichtlich des Almwaldes.

(2) Der Weideeinrichtungsplan hat zu enthalten:

a)

die Beschreibung des Weidegebietes und die Feststellung des nachhaltigen Ertrages, allenfalls getrennt nach den einzelnen Weideteilen im Zeitpunkt der Regulierung;

b)

Maßnahmen zur Erhöhung und Sicherung des nachhaltigen Ertrages (Räumung, Säuberung, Stufen- und Schanzenbau, Narbenverbesserung, Rodung und Schwendung, Unkrautbekämpfung, Be- und Entwässerung, Vorkehrungen zur Aufbewahrung und Verwendung des Düngers);

c)

Vorkehrungen zur Verbesserung und Verbilligung des Betriebes (Weg- und Steiganlagen, Seilbahnen, Seilwege, Wasserversorgung, Erstellung von Wirtschaftsgebäuden, Unterteilung in Staffel- und Weideabteilungen, Anlage von Almangern zur Gewinnung von Notfutter, gemeinsame Bewirtschaftung);

d)

Vorkehrungen zur Sicherung gegen Steinschlag, Absturz, Wasser-, Vermurungs- und Lawinenschäden, Seuchenentstehung und -verbreitung;

e)

Feststellung des Almholzbedarfes (Bau-, Brenn- und Zaunholz);

f)

Bestimmungen zum Schutz der verjüngten, beweideten Waldteile.

(3) Die Weideordnung hat zu enthalten:

a)

die Festsetzung des Besatzes nach Viehgattung, Termin und Vorgang für den Auf- und Abtrieb;

b)

Verhinderung der Abfuhr von Heu und Dünger, Bestimmungen über die Viehhaltung und -hütung sowie über die Verarbeitung der Milch;

c)

Weidewechsel und allfällige Beschränkung oder Verbot des Auftriebes bestimmter Viehgattungen;

d)

Ausführung der Düngung (Düngungsplan);

e)

Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung von Seuchen;

f)

Bestimmungen über Einstände und Schneeflucht.

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