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(1) Dem Verfahren kann von der Agrarbehörde auch ein von Parteien vorbereiteter Teilungs- oder Regulierungsplan zugrundegelegt werden. Dieser hat den Bestimmungen dieses Gesetzes zu entsprechen.
(2) Die geodätischen Arbeiten können die Parteien von befugten Personen ausführen lassen; die technisch-wirtschaftlichen können von diesen sowie von entsprechend qualifizierten Unternehmungen oder Dienststellen durchgeführt werden. Derartige Arbeiten haben nach den Anweisungen der Agrarbehörde auf Kosten der Parteien zu erfolgen.
(1) Dem Verfahren kann von der Agrarbehörde auch ein von Parteien vorbereiteter Teilungs- oder Regulierungsplan zugrundegelegt werden. Dieser hat den Bestimmungen dieses Gesetzes zu entsprechen.
(2) Die geodätischen Arbeiten können die Parteien von befugten Personen ausführen lassen; die technisch-wirtschaftlichen können von diesen sowie von entsprechend qualifizierten Unternehmungen oder Dienststellen durchgeführt werden. Derartige Arbeiten haben nach den Anweisungen der Agrarbehörde auf Kosten der Parteien zu erfolgen.