§ 61 StAgrGG 1985 § 61

Agrargemeinschaftengesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.01.1986 bis 31.12.9999

Erscheint im Zuge eines Teilungs- oder Regulierungsverfahrens eine Änderung der Gemeinde- bzw. Katastralgemeindegrenzen notwendig oder wünschenswert, so hat die Agrarbehörde die erforderlichen weiteren Veranlassungen bei der zuständigen Behörde zu beantragen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.01.1986 bis 31.12.9999

Erscheint im Zuge eines Teilungs- oder Regulierungsverfahrens eine Änderung der Gemeinde- bzw. Katastralgemeindegrenzen notwendig oder wünschenswert, so hat die Agrarbehörde die erforderlichen weiteren Veranlassungen bei der zuständigen Behörde zu beantragen.

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