§ 22 WFV § 22

Wohnbauförderungsverordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFörderbar sind folgende Maßnahmen und Kosten, sofern sich je Maßnahme zumindest ein Zuschuss in Höhe von 250 € ergibt und die förderbaren Maßnahmen nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren vor der Antragstellung Teil eines Förderungsansuchens nach dem 3. Unterabschnitt für Ein-, Auf- oder Zubauten waren.

(1) Förderbar sind folgende Maßnahmen und Kosten, sofern sich je Maßnahme zumindest ein Zuschuss in Höhe von 250 € ergibt und die förderbaren Maßnahmen nicht Teil eines Förderungsansuchens nach dem 3. Unterabschnitt für Ein-, Auf- oder Zubauten sind:

förderbare Maßnahmen

bis zur Höhe von

1.

Verbesserung des baulichen Wärmeschutzes der Gebäudehülle

175150

je m² saniertem Bauteil

-

Außenwände,

oberste Geschoßdecke oder Dachschräge,

Kellerdecke, erdberührter Boden bzw erdberührte Wände und Decken über Außenluft

-

-

2.

Austausch der Fenster und/oder der Außentüren

600400

je m² Fenster- oder Türenfläche

3.

Errichtung oder Erneuerung des gebäudezentralen Wärmebereitstellungssystems mit dazugehörigem Speicher, wenn die neue Wärmebereitstellung erfolgt durch eine Biomassezentralheizung (Pellets, Scheitholz, Hackschnitzel), durch Nah- oder Fernwärme oder durch eine elektrisch betriebene Heizungswärmepumpe

30.00025.000

(0 ≤ 30 kW)

1.000 €

je zus kW

(>30 ≤ 50 kW)

360 €

je zus kW

(> 50 kW)

4.

in Kombination mit einer Maßnahme gemäß der Z 3: die erstmalige Errichtung eines Wärmeverteilsystems einschließlich der Heizkörperin Kombination mit einer Maßnahme gemäß der Ziffer 3 :, die erstmalige Errichtung eines Wärmeverteilsystems einschließlich der Heizkörper

90 €

je m² Bruttogeschoß-fläche

5.

Errichtung, Erneuerung oder Erweiterung einer thermischen Solaranlage

1.000 €

je m² Apertur Fläche

(0 ≤ 10 m²)

800 €

je zus m² Apertur Fläche (> 10 m²)

6.

Errichtung, Erneuerung oder Erweiterung einer Photovoltaik-Solaranlage samt Errichtung oder Erweiterung eines Speichers

3.000 €

je kWp (0 ≤ 5kWp)

2.000 €

je zus kWp (> 5kWp)

Bei Nichterreichen eines Mindestertrags von 800 kWh je kWp pro Jahr ist der Fördersatz im Verhältnis der Unterschreitung zu kürzen.

7.

Dachsanierung einschließlich Wärmedämmung, sofern die Maßnahme nicht nach der Z 1 förderbar ist Dachsanierung einschließlich Wärmedämmung, sofern die Maßnahme nicht nach der Ziffer eins, förderbar ist

300200

je m² saniertem Bauteil

8.

Maßnahmen zur alten- und/oder behindertengerechten Ausstattung

17.50015.000

je Wohnung

9.

nachträgliche Errichtung eines Personenaufzuges in Wohnhäusern mit drei oberirdischen Geschoßen

75.00050.000

je Aufzugsanlage

zuzüglich je weiterem erschlossenen Keller- oder Wohngeschoß:

10.0006.000

je zusätzlichem Geschoß

10.

Umbau eines Personenaufzuges in Wohnhäusern mit drei oberirdischen Geschoßen

30.00020.000

je Aufzugsanlage

zuzüglich je weiterem erschlossenen Keller- oder Wohngeschoß:

3.0002.000

je zusätzlichem Geschoß

11. Sanierung der Elektroinstallation 5.000 € je Wohnung
12. nachträgliche Errichtung von Balkonen in Wohnhäusern mit zumindest drei selbständigen Wohnungen 5.000 € je Balkon
13. nachträgliche Errichtung einer Ladeinfrastruktur für Elektro-Personenkraftwagen 2.500 € je PKW-Stellplatz (Anschlussmöglichkeit)
  1. (2)Absatz 2Die Gewährung einer Förderung für Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 1 und 2 setzt die Einhaltung folgender Kennwerte voraus:Die Gewährung einer Förderung für Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 setzt die Einhaltung folgender Kennwerte voraus:

    förderbare Maßnahme

    höchstzulässiger U-Wert
    in W/(m²K)

    Austausch der Fenster und/oder der Außentüren

    1,35

    Außenwände und erdberührte Wände

    0,25

    Oberste Geschoßdecke, Dachschräge, Decken über Außenluft

    0,20

    Kellerdecke, Fußboden gegen Erdreich

    0,35

    Von den höchstzulässigen U-Werten kann abgewichen werden, wenn dies zur Wahrung der Interessen des Denkmal-, Ortsbild- oder Altstadtschutzes erforderlich ist und von den Förderungswerbern durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung nachgewiesen wird.

    1. (2a)Absatz 2 aEine Förderung für Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 13 setzt das Vorhandensein bzw die Nachrüstbarkeit von Infrastruktur für ein gesteuertes Laden (Leistungshöhe und Zeit) durch den Verteilernetzbetreiber bei allen PKW-Stellplätzen voraus; dies beinhaltet jedenfalls:Eine Förderung für Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 13, setzt das Vorhandensein bzw die Nachrüstbarkeit von Infrastruktur für ein gesteuertes Laden (Leistungshöhe und Zeit) durch den Verteilernetzbetreiber bei allen PKW-Stellplätzen voraus; dies beinhaltet jedenfalls:
      1. 1.Ziffer einsdie Verlegung einer „CAT 7“-Steuerleitung von der Zählerverteilung bis zu einer regelbaren Ladestelle bzw einem Stellplatz und
      2. 2.Ziffer 2eine Unterbringungsmöglichkeit für ein Steuergerät im Zählerschrank bzw eine Nachrüstbarkeit für eine solche Anlage.
      1. 1.Ziffer einsEin nur auf die Wohnung(en) und wohnähnliche Zwecke (zB Arztpraxen) bezogener Bestands- bzw Planungsenergieausweis. Dieser muss enthalten:
        1. a)Litera aeine Prüfsignatur samt Datum vor Aufnahme der Sanierungsmaßnahme und
        2. b)Litera bbei Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs 1 Z 1 bis 7, soweit diese auf technische Vorgaben abstellen: die dafür maßgeblichen und im Energieausweis ausgewiesenen Größen und Kennwerte. bei Sanierungsmaßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 7, soweit diese auf technische Vorgaben abstellen: die dafür maßgeblichen und im Energieausweis ausgewiesenen Größen und Kennwerte.
      2. 2.Ziffer 2Ein nur auf die Wohnung(en) und wohnähnliche Zwecke (zB Arztpraxen) bezogener Fertigstellungsenergieausweis. Dieser muss enthalten:
        1. a)Litera aeine Prüfsignatur samt Datum vor Übermittlung des Ansuchens um Förderung der Sanierungsmaßnahmen und
        2. b)Litera bbei Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs 1 Z 1 bis 7, soweit diese auf technische Vorgaben abstellen: die dafür maßgeblichen und im Energieausweis ausgewiesenen Größen und Kennwerte. bei Sanierungsmaßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 7, soweit diese auf technische Vorgaben abstellen: die dafür maßgeblichen und im Energieausweis ausgewiesenen Größen und Kennwerte.
      3. 3.Ziffer 3Die auf die Wohnung(en) bezogene Endabrechnung samt Bestätigungen der ausführenden und dazu befugten Unternehmen. Die Bestätigungen müssen sowohl Arbeitsleistung als auch Material umfassen. Aus den Bestätigungen muss ersichtlich sein, dass das Ende der Sanierungsarbeiten nicht länger als 18 Monate zurückliegt.
      4. 4.Ziffer 4Meldezettel mit Hauptwohnsitzmeldung.
      5. 5.Ziffer 5Bankverbindung zur Auszahlung des Zuschusses.

(2) Die Gewährung einer Förderung für Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 1 und 2 setzt die Einhaltung folgender Kennwerte voraus:

förderbare Maßnahme

höchstzulässiger U-Wert
in W/(m²K)

Austausch der Fenster und/oder der Außentüren

1,35

Außenwände und erdberührte Wände

0,25

Oberste Geschoßdecke, Dachschräge, Decken über Außenluft

0,20

Kellerdecke, Fußboden gegen Erdreich

0,35

(3) Für die Bemessung der förderbaren Kosten und die Berechnung des Zuschusses sind vorzulegen:

1.

Ein nur auf die Wohnung(en) und wohnähnliche Zwecke (zB Arztpraxen) bezogener Bestands- bzw Planungsenergieausweis. Dieser muss enthalten:

a)

eine Prüfsignatur samt Datum vor Aufnahme der Sanierungsmaßnahme und

b)

bei Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs 1 Z 1 bis 7, soweit diese auf technische Vorgaben abstellen: die dafür maßgeblichen und im Energieausweis ausgewiesenen Größen und Kennwerte.

2.

Ein nur auf die Wohnung(en) bezogener Fertigstellungsenergieausweis. Dieser muss enthalten:

a)

eine Prüfsignatur samt Datum vor Übermittlung des Ansuchens um Förderung der Sanierungsmaßnahmen und

b)

bei Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs 1 Z 1 bis 7, soweit diese auf technische Vorgaben abstellen: die dafür maßgeblichen und im Energieausweis ausgewiesenen Größen und Kennwerte.

3.

Die auf die Wohnung(en) bezogene Endabrechnung samt Bestätigungen der ausführenden und dazu befugten Unternehmen. Die Bestätigungen müssen sowohl Arbeitsleistung als auch Material umfassen. Aus den Bestätigungen muss ersichtlich sein, dass das Ende der Sanierungsarbeiten nicht länger als ein Jahr zurückliegt.

4.

Meldezettel mit Hauptwohnsitzmeldung.

5.

Bankverbindung zur Auszahlung des Zuschusses.

Stand vor dem 27.02.2024

In Kraft vom 20.07.2022 bis 27.02.2024
  1. (1)Absatz einsFörderbar sind folgende Maßnahmen und Kosten, sofern sich je Maßnahme zumindest ein Zuschuss in Höhe von 250 € ergibt und die förderbaren Maßnahmen nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren vor der Antragstellung Teil eines Förderungsansuchens nach dem 3. Unterabschnitt für Ein-, Auf- oder Zubauten waren.

(1) Förderbar sind folgende Maßnahmen und Kosten, sofern sich je Maßnahme zumindest ein Zuschuss in Höhe von 250 € ergibt und die förderbaren Maßnahmen nicht Teil eines Förderungsansuchens nach dem 3. Unterabschnitt für Ein-, Auf- oder Zubauten sind:

förderbare Maßnahmen

bis zur Höhe von

1.

Verbesserung des baulichen Wärmeschutzes der Gebäudehülle

175150

je m² saniertem Bauteil

-

Außenwände,

oberste Geschoßdecke oder Dachschräge,

Kellerdecke, erdberührter Boden bzw erdberührte Wände und Decken über Außenluft

-

-

2.

Austausch der Fenster und/oder der Außentüren

600400

je m² Fenster- oder Türenfläche

3.

Errichtung oder Erneuerung des gebäudezentralen Wärmebereitstellungssystems mit dazugehörigem Speicher, wenn die neue Wärmebereitstellung erfolgt durch eine Biomassezentralheizung (Pellets, Scheitholz, Hackschnitzel), durch Nah- oder Fernwärme oder durch eine elektrisch betriebene Heizungswärmepumpe

30.00025.000

(0 ≤ 30 kW)

1.000 €

je zus kW

(>30 ≤ 50 kW)

360 €

je zus kW

(> 50 kW)

4.

in Kombination mit einer Maßnahme gemäß der Z 3: die erstmalige Errichtung eines Wärmeverteilsystems einschließlich der Heizkörperin Kombination mit einer Maßnahme gemäß der Ziffer 3 :, die erstmalige Errichtung eines Wärmeverteilsystems einschließlich der Heizkörper

90 €

je m² Bruttogeschoß-fläche

5.

Errichtung, Erneuerung oder Erweiterung einer thermischen Solaranlage

1.000 €

je m² Apertur Fläche

(0 ≤ 10 m²)

800 €

je zus m² Apertur Fläche (> 10 m²)

6.

Errichtung, Erneuerung oder Erweiterung einer Photovoltaik-Solaranlage samt Errichtung oder Erweiterung eines Speichers

3.000 €

je kWp (0 ≤ 5kWp)

2.000 €

je zus kWp (> 5kWp)

Bei Nichterreichen eines Mindestertrags von 800 kWh je kWp pro Jahr ist der Fördersatz im Verhältnis der Unterschreitung zu kürzen.

7.

Dachsanierung einschließlich Wärmedämmung, sofern die Maßnahme nicht nach der Z 1 förderbar ist Dachsanierung einschließlich Wärmedämmung, sofern die Maßnahme nicht nach der Ziffer eins, förderbar ist

300200

je m² saniertem Bauteil

8.

Maßnahmen zur alten- und/oder behindertengerechten Ausstattung

17.50015.000

je Wohnung

9.

nachträgliche Errichtung eines Personenaufzuges in Wohnhäusern mit drei oberirdischen Geschoßen

75.00050.000

je Aufzugsanlage

zuzüglich je weiterem erschlossenen Keller- oder Wohngeschoß:

10.0006.000

je zusätzlichem Geschoß

10.

Umbau eines Personenaufzuges in Wohnhäusern mit drei oberirdischen Geschoßen

30.00020.000

je Aufzugsanlage

zuzüglich je weiterem erschlossenen Keller- oder Wohngeschoß:

3.0002.000

je zusätzlichem Geschoß

11. Sanierung der Elektroinstallation 5.000 € je Wohnung
12. nachträgliche Errichtung von Balkonen in Wohnhäusern mit zumindest drei selbständigen Wohnungen 5.000 € je Balkon
13. nachträgliche Errichtung einer Ladeinfrastruktur für Elektro-Personenkraftwagen 2.500 € je PKW-Stellplatz (Anschlussmöglichkeit)
  1. (2)Absatz 2Die Gewährung einer Förderung für Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 1 und 2 setzt die Einhaltung folgender Kennwerte voraus:Die Gewährung einer Förderung für Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 setzt die Einhaltung folgender Kennwerte voraus:

    förderbare Maßnahme

    höchstzulässiger U-Wert
    in W/(m²K)

    Austausch der Fenster und/oder der Außentüren

    1,35

    Außenwände und erdberührte Wände

    0,25

    Oberste Geschoßdecke, Dachschräge, Decken über Außenluft

    0,20

    Kellerdecke, Fußboden gegen Erdreich

    0,35

    Von den höchstzulässigen U-Werten kann abgewichen werden, wenn dies zur Wahrung der Interessen des Denkmal-, Ortsbild- oder Altstadtschutzes erforderlich ist und von den Förderungswerbern durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung nachgewiesen wird.

    1. (2a)Absatz 2 aEine Förderung für Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 13 setzt das Vorhandensein bzw die Nachrüstbarkeit von Infrastruktur für ein gesteuertes Laden (Leistungshöhe und Zeit) durch den Verteilernetzbetreiber bei allen PKW-Stellplätzen voraus; dies beinhaltet jedenfalls:Eine Förderung für Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 13, setzt das Vorhandensein bzw die Nachrüstbarkeit von Infrastruktur für ein gesteuertes Laden (Leistungshöhe und Zeit) durch den Verteilernetzbetreiber bei allen PKW-Stellplätzen voraus; dies beinhaltet jedenfalls:
      1. 1.Ziffer einsdie Verlegung einer „CAT 7“-Steuerleitung von der Zählerverteilung bis zu einer regelbaren Ladestelle bzw einem Stellplatz und
      2. 2.Ziffer 2eine Unterbringungsmöglichkeit für ein Steuergerät im Zählerschrank bzw eine Nachrüstbarkeit für eine solche Anlage.
      1. 1.Ziffer einsEin nur auf die Wohnung(en) und wohnähnliche Zwecke (zB Arztpraxen) bezogener Bestands- bzw Planungsenergieausweis. Dieser muss enthalten:
        1. a)Litera aeine Prüfsignatur samt Datum vor Aufnahme der Sanierungsmaßnahme und
        2. b)Litera bbei Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs 1 Z 1 bis 7, soweit diese auf technische Vorgaben abstellen: die dafür maßgeblichen und im Energieausweis ausgewiesenen Größen und Kennwerte. bei Sanierungsmaßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 7, soweit diese auf technische Vorgaben abstellen: die dafür maßgeblichen und im Energieausweis ausgewiesenen Größen und Kennwerte.
      2. 2.Ziffer 2Ein nur auf die Wohnung(en) und wohnähnliche Zwecke (zB Arztpraxen) bezogener Fertigstellungsenergieausweis. Dieser muss enthalten:
        1. a)Litera aeine Prüfsignatur samt Datum vor Übermittlung des Ansuchens um Förderung der Sanierungsmaßnahmen und
        2. b)Litera bbei Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs 1 Z 1 bis 7, soweit diese auf technische Vorgaben abstellen: die dafür maßgeblichen und im Energieausweis ausgewiesenen Größen und Kennwerte. bei Sanierungsmaßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 7, soweit diese auf technische Vorgaben abstellen: die dafür maßgeblichen und im Energieausweis ausgewiesenen Größen und Kennwerte.
      3. 3.Ziffer 3Die auf die Wohnung(en) bezogene Endabrechnung samt Bestätigungen der ausführenden und dazu befugten Unternehmen. Die Bestätigungen müssen sowohl Arbeitsleistung als auch Material umfassen. Aus den Bestätigungen muss ersichtlich sein, dass das Ende der Sanierungsarbeiten nicht länger als 18 Monate zurückliegt.
      4. 4.Ziffer 4Meldezettel mit Hauptwohnsitzmeldung.
      5. 5.Ziffer 5Bankverbindung zur Auszahlung des Zuschusses.

(2) Die Gewährung einer Förderung für Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 1 und 2 setzt die Einhaltung folgender Kennwerte voraus:

förderbare Maßnahme

höchstzulässiger U-Wert
in W/(m²K)

Austausch der Fenster und/oder der Außentüren

1,35

Außenwände und erdberührte Wände

0,25

Oberste Geschoßdecke, Dachschräge, Decken über Außenluft

0,20

Kellerdecke, Fußboden gegen Erdreich

0,35

(3) Für die Bemessung der förderbaren Kosten und die Berechnung des Zuschusses sind vorzulegen:

1.

Ein nur auf die Wohnung(en) und wohnähnliche Zwecke (zB Arztpraxen) bezogener Bestands- bzw Planungsenergieausweis. Dieser muss enthalten:

a)

eine Prüfsignatur samt Datum vor Aufnahme der Sanierungsmaßnahme und

b)

bei Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs 1 Z 1 bis 7, soweit diese auf technische Vorgaben abstellen: die dafür maßgeblichen und im Energieausweis ausgewiesenen Größen und Kennwerte.

2.

Ein nur auf die Wohnung(en) bezogener Fertigstellungsenergieausweis. Dieser muss enthalten:

a)

eine Prüfsignatur samt Datum vor Übermittlung des Ansuchens um Förderung der Sanierungsmaßnahmen und

b)

bei Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs 1 Z 1 bis 7, soweit diese auf technische Vorgaben abstellen: die dafür maßgeblichen und im Energieausweis ausgewiesenen Größen und Kennwerte.

3.

Die auf die Wohnung(en) bezogene Endabrechnung samt Bestätigungen der ausführenden und dazu befugten Unternehmen. Die Bestätigungen müssen sowohl Arbeitsleistung als auch Material umfassen. Aus den Bestätigungen muss ersichtlich sein, dass das Ende der Sanierungsarbeiten nicht länger als ein Jahr zurückliegt.

4.

Meldezettel mit Hauptwohnsitzmeldung.

5.

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