§ 11 Sbg. WFG 2015

Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2023 bis 31.12.9999
(1) Begünstigt kann eine Person nur sein, wenn sie

1. volljährig ist;

Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden

nahestehenden Personen

Anzahl der Wohnräume

2. einen entsprechenden Wohnbedarf gemäß Abs 4 nachweisen kann;
3. die erweisliche oder aus den Umständen hervorgehende Absicht hat, ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig zu verwenden und den Hauptwohnsitz an dieser zu begründen;
4. sich verpflichtet, ihre Rechte an der Wohnung, die sie bisher zur Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet hat, binnen einem Jahr nach Bezug der geförderten Wohnung aufzugeben; dies gilt nicht bei Bezug einer Dienstnehmerwohnung;
5. über ein jährliches Einkommen (Haushaltseinkommen) verfügt, dessen Höhe den gemäß Abs 3 festgelegten Betrag nicht übersteigt; und
6. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, österreichischen Staatsbürgern nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichgestellt oder asylberechtigt ist; diese Voraussetzung gilt nicht:
a) für folgende mit einer österreichischen Staatsbürgerin bzw einem österreichischen Staatsbürger oder einer gleichgestellten Person in dauernder Haushaltsgemeinschaft lebende, aufenthaltsberechtigte Familienangehörige:
Ehegattin oder Ehegatte sowie eingetragene Partnerin oder Partner,
Verwandte in gerader auf- und absteigender Linie,
Verwandte der Ehegattin bzw des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw des eingetragenen Partners in gerader auf- und absteigender Linie;
b) für die Überlassung einer Wohnung in Miete.
  1. für
(2) Von der Voraussetzung der Volljährigkeit (Abs 1 Z 1) kann aus wichtigen Gründen abgesehen werden. Von der Voraussetzung der Aufgabe des Eigentumsrechtes (Abs 1 Z 4) kann abgesehen werden, wenn

1.

an der Wohnung lediglich Miteigentum besteht,

2.

die Wohnung künftig als Austragwohnung verwendet wird oder

3.

die Wohnung von den Voreigentümern auf der Grundlage eines grundbücherlich einverleibten Wohn- oder Fruchtgenussrechts verwendet wird.

(3) Das höchstzulässige Jahreseinkommen ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die durchschnittlichen Einkommensverhältnisse und Lebenshaltungskosten sowie den Wohnungsaufwand im Land Salzburg festzusetzen. Dabei kann nach Förderungssparten unterschieden werden.

(4) Ein entsprechender Wohnbedarf ist anzunehmen:

1.

wenn bisher eine Mietwohnung bewohnt wurde und nunmehr eine Wohnung im Eigentum erworben werden soll;

2.

bei einem Wechsel von einer nicht geförderten zu einer geförderten Mietwohnung;

3.

bei der Abtretung der Mietrechte gemäß § 12 MRG, bei einem Wohnungstausch gemäß § 13 MRG und bei einem Eintritt gemäß § 14 MRG;

4.

wenn sonstige Gründe vorliegen, die eine den tatsächlichen Verhältnissen besser angepasste Befriedigung des Wohnbedürfnisses erwarten lassen (wie zB Größe und Ausstattung, geänderte Familienverhältnisse, berufsbedingter Ortswechsel, dauerhafte und wesentliche Änderung der Einkommensverhältnisse, Anhebung der Ausstattungskategorie, gesundheitliche Gründe und gleichzeitiger Wohnungswechsel bei Eigentümeridentität der Vermieter); dabei gelten in Bezug auf die Größe der bestehenden Wohnung jedenfalls als ausreichend:

Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden

nahestehenden Personen

Anzahl der Wohnräume

für

1-Personenhaushalte

2

für

1-Personenhaushalte mit:

a)

Pflegegeldbezug

b)

einem gültigen Behindertenpass gemäß dem Bundesbehindertengesetz

c)

minderjährigen Personen, die hier zwar keinen hauptsächlichen Aufenthalt haben, aber vom haushaltsangehörigen Elternteil mit gerichtlicher Genehmigung zweitweise untergebracht werden dürfen

für

2- oder 3-Personenhaushalte

3

für

4-Personenhaushalte

für

wachsende Familien mit bis zu zwei Kindern

für

Alleinerzieherinnen oder -erzieher mit zwei Kindern

4

für

5-Personenhaushalte

5

für jede weitere Person

1 Wohnraum mehr

5.

wenn die Anzahl der derzeit vorhandenen Wohnräume gemäß der Z 4 zwar ausreichend ist, die tatsächliche Wohnnutzfläche die förderbare Wohnnutzfläche jedoch um zumindest 9 m² über- oder unterschreitet;

6.

wenn bei Mietwohnungen die Anzahl der derzeit vorhandenen Wohnräume gemäß der Z 4 nicht ausreichend ist und die tatsächliche Wohnnutzfläche der angestrebten Wohnung die Wohnnutzfläche der derzeitigen Wohnung um zumindest 9 m² über- oder unterschreitet.

Stand vor dem 31.03.2023

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.03.2023
(1) Begünstigt kann eine Person nur sein, wenn sie

1. volljährig ist;

Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden

nahestehenden Personen

Anzahl der Wohnräume

2. einen entsprechenden Wohnbedarf gemäß Abs 4 nachweisen kann;
3. die erweisliche oder aus den Umständen hervorgehende Absicht hat, ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig zu verwenden und den Hauptwohnsitz an dieser zu begründen;
4. sich verpflichtet, ihre Rechte an der Wohnung, die sie bisher zur Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet hat, binnen einem Jahr nach Bezug der geförderten Wohnung aufzugeben; dies gilt nicht bei Bezug einer Dienstnehmerwohnung;
5. über ein jährliches Einkommen (Haushaltseinkommen) verfügt, dessen Höhe den gemäß Abs 3 festgelegten Betrag nicht übersteigt; und
6. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, österreichischen Staatsbürgern nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichgestellt oder asylberechtigt ist; diese Voraussetzung gilt nicht:
a) für folgende mit einer österreichischen Staatsbürgerin bzw einem österreichischen Staatsbürger oder einer gleichgestellten Person in dauernder Haushaltsgemeinschaft lebende, aufenthaltsberechtigte Familienangehörige:
Ehegattin oder Ehegatte sowie eingetragene Partnerin oder Partner,
Verwandte in gerader auf- und absteigender Linie,
Verwandte der Ehegattin bzw des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw des eingetragenen Partners in gerader auf- und absteigender Linie;
b) für die Überlassung einer Wohnung in Miete.
  1. für
(2) Von der Voraussetzung der Volljährigkeit (Abs 1 Z 1) kann aus wichtigen Gründen abgesehen werden. Von der Voraussetzung der Aufgabe des Eigentumsrechtes (Abs 1 Z 4) kann abgesehen werden, wenn

1.

an der Wohnung lediglich Miteigentum besteht,

2.

die Wohnung künftig als Austragwohnung verwendet wird oder

3.

die Wohnung von den Voreigentümern auf der Grundlage eines grundbücherlich einverleibten Wohn- oder Fruchtgenussrechts verwendet wird.

(3) Das höchstzulässige Jahreseinkommen ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die durchschnittlichen Einkommensverhältnisse und Lebenshaltungskosten sowie den Wohnungsaufwand im Land Salzburg festzusetzen. Dabei kann nach Förderungssparten unterschieden werden.

(4) Ein entsprechender Wohnbedarf ist anzunehmen:

1.

wenn bisher eine Mietwohnung bewohnt wurde und nunmehr eine Wohnung im Eigentum erworben werden soll;

2.

bei einem Wechsel von einer nicht geförderten zu einer geförderten Mietwohnung;

3.

bei der Abtretung der Mietrechte gemäß § 12 MRG, bei einem Wohnungstausch gemäß § 13 MRG und bei einem Eintritt gemäß § 14 MRG;

4.

wenn sonstige Gründe vorliegen, die eine den tatsächlichen Verhältnissen besser angepasste Befriedigung des Wohnbedürfnisses erwarten lassen (wie zB Größe und Ausstattung, geänderte Familienverhältnisse, berufsbedingter Ortswechsel, dauerhafte und wesentliche Änderung der Einkommensverhältnisse, Anhebung der Ausstattungskategorie, gesundheitliche Gründe und gleichzeitiger Wohnungswechsel bei Eigentümeridentität der Vermieter); dabei gelten in Bezug auf die Größe der bestehenden Wohnung jedenfalls als ausreichend:

Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden

nahestehenden Personen

Anzahl der Wohnräume

für

1-Personenhaushalte

2

für

1-Personenhaushalte mit:

a)

Pflegegeldbezug

b)

einem gültigen Behindertenpass gemäß dem Bundesbehindertengesetz

c)

minderjährigen Personen, die hier zwar keinen hauptsächlichen Aufenthalt haben, aber vom haushaltsangehörigen Elternteil mit gerichtlicher Genehmigung zweitweise untergebracht werden dürfen

für

2- oder 3-Personenhaushalte

3

für

4-Personenhaushalte

für

wachsende Familien mit bis zu zwei Kindern

für

Alleinerzieherinnen oder -erzieher mit zwei Kindern

4

für

5-Personenhaushalte

5

für jede weitere Person

1 Wohnraum mehr

5.

wenn die Anzahl der derzeit vorhandenen Wohnräume gemäß der Z 4 zwar ausreichend ist, die tatsächliche Wohnnutzfläche die förderbare Wohnnutzfläche jedoch um zumindest 9 m² über- oder unterschreitet;

6.

wenn bei Mietwohnungen die Anzahl der derzeit vorhandenen Wohnräume gemäß der Z 4 nicht ausreichend ist und die tatsächliche Wohnnutzfläche der angestrebten Wohnung die Wohnnutzfläche der derzeitigen Wohnung um zumindest 9 m² über- oder unterschreitet.

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