§ 11 Sbg. WFG 2015 (weggefallen)

Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBegünstigt kann eine Person nur sein, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsvolljährig ist;
    2. 2.Ziffer 2einen entsprechenden Wohnbedarf gemäß Abs 4 nachweisen kann;einen entsprechenden Wohnbedarf gemäß Absatz 4, nachweisen kann;
    3. 3.Ziffer 3die erweisliche oder aus den Umständen hervorgehende Absicht hat, ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig zu verwenden und den Hauptwohnsitz an dieser zu begründen;
    4. 4.Ziffer 4sich verpflichtet, ihre Rechte an der Wohnung, die sie bisher zur Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet hat, binnen einem Jahr nach Bezug der geförderten Wohnung aufzugeben; dies gilt nicht bei Bezug einer Dienstnehmerwohnung;
    5. 5.Ziffer 5über ein jährliches Einkommen (Haushaltseinkommen) verfügt, dessen Höhe den gemäß Abs 3 festgelegten Betrag nicht übersteigt; undüber ein jährliches Einkommen (Haushaltseinkommen) verfügt, dessen Höhe den gemäß Absatz 3, festgelegten Betrag nicht übersteigt; und
    6. 6.Ziffer 6die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, österreichischen Staatsbürgern nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichgestellt oder asylberechtigt ist; diese Voraussetzung gilt nicht:
      1. a)Litera afür folgende mit einer österreichischen Staatsbürgerin bzw einem österreichischen Staatsbürger oder einer gleichgestellten Person in dauernder Haushaltsgemeinschaft lebende, aufenthaltsberechtigte Familienangehörige:
        • StrichaufzählungEhegattin oder Ehegatte sowie eingetragene Partnerin oder Partner,
        • StrichaufzählungVerwandte in gerader auf- und absteigender Linie,
        • StrichaufzählungVerwandte der Ehegattin bzw des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw des eingetragenen Partners in gerader auf- und absteigender Linie;
      2. b)Litera bfür die Überlassung einer Wohnung in Miete.
  2. (2)Absatz 2Von der Voraussetzung der Volljährigkeit (Abs 1 Z 1) kann aus wichtigen Gründen abgesehen werden. Von der Voraussetzung der Aufgabe des Eigentumsrechtes (Abs 1 Z 4) kann abgesehen werden, wennVon der Voraussetzung der Volljährigkeit (Absatz eins, Ziffer eins,) kann aus wichtigen Gründen abgesehen werden. Von der Voraussetzung der Aufgabe des Eigentumsrechtes (Absatz eins, Ziffer 4,) kann abgesehen werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsan der Wohnung lediglich Miteigentum besteht,
    2. 2.Ziffer 2die Wohnung künftig als Austragwohnung verwendet wird oder
    3. 3.Ziffer 3die Wohnung von den Voreigentümern auf der Grundlage eines grundbücherlich einverleibten Wohn- oder Fruchtgenussrechts verwendet wird.
  3. (3)Absatz 3Das höchstzulässige Jahreseinkommen ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die durchschnittlichen Einkommensverhältnisse und Lebenshaltungskosten sowie den Wohnungsaufwand im Land Salzburg festzusetzen. Dabei kann nach Förderungssparten unterschieden werden.
  4. (4)Absatz 4Ein entsprechender Wohnbedarf ist anzunehmen:
    1. 1.Ziffer einswenn bisher eine Mietwohnung bewohnt wurde und nunmehr eine Wohnung im Eigentum erworben werden soll;
    2. 2.Ziffer 2bei einem Wechsel von einer nicht geförderten zu einer geförderten Mietwohnung;
    3. 3.Ziffer 3bei der Abtretung der Mietrechte gemäß § 12 MRG, bei einem Wohnungstausch gemäß § 13 MRG und bei einem Eintritt gemäß § 14 MRG;bei der Abtretung der Mietrechte gemäß Paragraph 12, MRG, bei einem Wohnungstausch gemäß Paragraph 13, MRG und bei einem Eintritt gemäß Paragraph 14, MRG;
    4. 4.Ziffer 4wenn sonstige Gründe vorliegen, die eine den tatsächlichen Verhältnissen besser angepasste Befriedigung des Wohnbedürfnisses erwarten lassen (wie zB Größe und Ausstattung, geänderte Familienverhältnisse, berufsbedingter Ortswechsel, dauerhafte und wesentliche Änderung der Einkommensverhältnisse, Anhebung der Ausstattungskategorie, gesundheitliche Gründe und gleichzeitiger Wohnungswechsel bei Eigentümeridentität der Vermieter); dabei gelten in Bezug auf die Größe der bestehenden Wohnung jedenfalls als ausreichend:

Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden

nahestehenden Personen

Anzahl der Wohnräume

  1. fürfür
    1. fürfür1-Personenhaushalte mit:
      1. a)Litera aPflegegeldbezug
      2. b)Litera beinem gültigen Behindertenpass gemäß dem Bundesbehindertengesetz
      3. c)Litera cminderjährigen Personen, die hier zwar keinen hauptsächlichen Aufenthalt haben, aber vom haushaltsangehörigen Elternteil mit gerichtlicher Genehmigung zweitweise untergebracht werden dürfen
    2. fürfür2- oder 3-Personenhaushalte

3

  1. fürfür4-Personenhaushalte
  2. fürfürwachsende Familien mit bis zu zwei Kindern
  3. fürfürAlleinerzieherinnen oder -erzieher mit zwei Kindern oder mit einem Kind und einer weiteren nahestehenden Person

4

  1. fürfür5-Personenhaushalte
  2. fürfürAlleinerzieherinnen oder -erzieher mit drei Kindern oder mit zwei Kindern und einer weiteren nahestehenden Person

5

für jede weitere Person

1 Wohnraum mehr

  1. 5.Ziffer 5wenn die Anzahl der derzeit vorhandenen Wohnräume gemäß der Z 4 zwar ausreichend ist, die tatsächliche Wohnnutzfläche die förderbare Wohnnutzfläche jedoch um zumindest 9 m² über- oder unterschreitet;wenn die Anzahl der derzeit vorhandenen Wohnräume gemäß der Ziffer 4, zwar ausreichend ist, die tatsächliche Wohnnutzfläche die förderbare Wohnnutzfläche jedoch um zumindest 9 m² über- oder unterschreitet;
  2. 6.Ziffer 6wenn bei Mietwohnungen die Anzahl der derzeit vorhandenen Wohnräume gemäß der Z 4 nicht ausreichend ist und die tatsächliche Wohnnutzfläche der angestrebten Wohnung die Wohnnutzfläche der derzeitigen Wohnung um zumindest 9 m² über- oder unterschreitet.wenn bei Mietwohnungen die Anzahl der derzeit vorhandenen Wohnräume gemäß der Ziffer 4, nicht ausreichend ist und die tatsächliche Wohnnutzfläche der angestrebten Wohnung die Wohnnutzfläche der derzeitigen Wohnung um zumindest 9 m² über- oder unterschreitet.
§ 11 Sbg. WFG 2015 seit 31.12.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.04.2023 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsBegünstigt kann eine Person nur sein, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsvolljährig ist;
    2. 2.Ziffer 2einen entsprechenden Wohnbedarf gemäß Abs 4 nachweisen kann;einen entsprechenden Wohnbedarf gemäß Absatz 4, nachweisen kann;
    3. 3.Ziffer 3die erweisliche oder aus den Umständen hervorgehende Absicht hat, ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig zu verwenden und den Hauptwohnsitz an dieser zu begründen;
    4. 4.Ziffer 4sich verpflichtet, ihre Rechte an der Wohnung, die sie bisher zur Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet hat, binnen einem Jahr nach Bezug der geförderten Wohnung aufzugeben; dies gilt nicht bei Bezug einer Dienstnehmerwohnung;
    5. 5.Ziffer 5über ein jährliches Einkommen (Haushaltseinkommen) verfügt, dessen Höhe den gemäß Abs 3 festgelegten Betrag nicht übersteigt; undüber ein jährliches Einkommen (Haushaltseinkommen) verfügt, dessen Höhe den gemäß Absatz 3, festgelegten Betrag nicht übersteigt; und
    6. 6.Ziffer 6die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, österreichischen Staatsbürgern nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichgestellt oder asylberechtigt ist; diese Voraussetzung gilt nicht:
      1. a)Litera afür folgende mit einer österreichischen Staatsbürgerin bzw einem österreichischen Staatsbürger oder einer gleichgestellten Person in dauernder Haushaltsgemeinschaft lebende, aufenthaltsberechtigte Familienangehörige:
        • StrichaufzählungEhegattin oder Ehegatte sowie eingetragene Partnerin oder Partner,
        • StrichaufzählungVerwandte in gerader auf- und absteigender Linie,
        • StrichaufzählungVerwandte der Ehegattin bzw des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw des eingetragenen Partners in gerader auf- und absteigender Linie;
      2. b)Litera bfür die Überlassung einer Wohnung in Miete.
  2. (2)Absatz 2Von der Voraussetzung der Volljährigkeit (Abs 1 Z 1) kann aus wichtigen Gründen abgesehen werden. Von der Voraussetzung der Aufgabe des Eigentumsrechtes (Abs 1 Z 4) kann abgesehen werden, wennVon der Voraussetzung der Volljährigkeit (Absatz eins, Ziffer eins,) kann aus wichtigen Gründen abgesehen werden. Von der Voraussetzung der Aufgabe des Eigentumsrechtes (Absatz eins, Ziffer 4,) kann abgesehen werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsan der Wohnung lediglich Miteigentum besteht,
    2. 2.Ziffer 2die Wohnung künftig als Austragwohnung verwendet wird oder
    3. 3.Ziffer 3die Wohnung von den Voreigentümern auf der Grundlage eines grundbücherlich einverleibten Wohn- oder Fruchtgenussrechts verwendet wird.
  3. (3)Absatz 3Das höchstzulässige Jahreseinkommen ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die durchschnittlichen Einkommensverhältnisse und Lebenshaltungskosten sowie den Wohnungsaufwand im Land Salzburg festzusetzen. Dabei kann nach Förderungssparten unterschieden werden.
  4. (4)Absatz 4Ein entsprechender Wohnbedarf ist anzunehmen:
    1. 1.Ziffer einswenn bisher eine Mietwohnung bewohnt wurde und nunmehr eine Wohnung im Eigentum erworben werden soll;
    2. 2.Ziffer 2bei einem Wechsel von einer nicht geförderten zu einer geförderten Mietwohnung;
    3. 3.Ziffer 3bei der Abtretung der Mietrechte gemäß § 12 MRG, bei einem Wohnungstausch gemäß § 13 MRG und bei einem Eintritt gemäß § 14 MRG;bei der Abtretung der Mietrechte gemäß Paragraph 12, MRG, bei einem Wohnungstausch gemäß Paragraph 13, MRG und bei einem Eintritt gemäß Paragraph 14, MRG;
    4. 4.Ziffer 4wenn sonstige Gründe vorliegen, die eine den tatsächlichen Verhältnissen besser angepasste Befriedigung des Wohnbedürfnisses erwarten lassen (wie zB Größe und Ausstattung, geänderte Familienverhältnisse, berufsbedingter Ortswechsel, dauerhafte und wesentliche Änderung der Einkommensverhältnisse, Anhebung der Ausstattungskategorie, gesundheitliche Gründe und gleichzeitiger Wohnungswechsel bei Eigentümeridentität der Vermieter); dabei gelten in Bezug auf die Größe der bestehenden Wohnung jedenfalls als ausreichend:

Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden

nahestehenden Personen

Anzahl der Wohnräume

  1. fürfür
    1. fürfür1-Personenhaushalte mit:
      1. a)Litera aPflegegeldbezug
      2. b)Litera beinem gültigen Behindertenpass gemäß dem Bundesbehindertengesetz
      3. c)Litera cminderjährigen Personen, die hier zwar keinen hauptsächlichen Aufenthalt haben, aber vom haushaltsangehörigen Elternteil mit gerichtlicher Genehmigung zweitweise untergebracht werden dürfen
    2. fürfür2- oder 3-Personenhaushalte

3

  1. fürfür4-Personenhaushalte
  2. fürfürwachsende Familien mit bis zu zwei Kindern
  3. fürfürAlleinerzieherinnen oder -erzieher mit zwei Kindern oder mit einem Kind und einer weiteren nahestehenden Person

4

  1. fürfür5-Personenhaushalte
  2. fürfürAlleinerzieherinnen oder -erzieher mit drei Kindern oder mit zwei Kindern und einer weiteren nahestehenden Person

5

für jede weitere Person

1 Wohnraum mehr

  1. 5.Ziffer 5wenn die Anzahl der derzeit vorhandenen Wohnräume gemäß der Z 4 zwar ausreichend ist, die tatsächliche Wohnnutzfläche die förderbare Wohnnutzfläche jedoch um zumindest 9 m² über- oder unterschreitet;wenn die Anzahl der derzeit vorhandenen Wohnräume gemäß der Ziffer 4, zwar ausreichend ist, die tatsächliche Wohnnutzfläche die förderbare Wohnnutzfläche jedoch um zumindest 9 m² über- oder unterschreitet;
  2. 6.Ziffer 6wenn bei Mietwohnungen die Anzahl der derzeit vorhandenen Wohnräume gemäß der Z 4 nicht ausreichend ist und die tatsächliche Wohnnutzfläche der angestrebten Wohnung die Wohnnutzfläche der derzeitigen Wohnung um zumindest 9 m² über- oder unterschreitet.wenn bei Mietwohnungen die Anzahl der derzeit vorhandenen Wohnräume gemäß der Ziffer 4, nicht ausreichend ist und die tatsächliche Wohnnutzfläche der angestrebten Wohnung die Wohnnutzfläche der derzeitigen Wohnung um zumindest 9 m² über- oder unterschreitet.
§ 11 Sbg. WFG 2015 seit 31.12.2024 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten