§ 7 Sbg. PAFV 2015 § 7

Salzburger Pflanzenschutzmittel-Aus- und Fortbildungs-Verordnung 2015

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.09.2015 bis 31.12.9999

Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg hat über die von ihr ausgestellten Ausbildungsbescheinigungen ein elektronisches Register zu führen. In diesem sind für jede ausgestellte Ausbildungsbescheinigung jedenfalls zu erfassen:

1.

Vorname und Familien- oder Nachname des Besitzers oder der Besitzerin;

2.

das Geburtsdatum des Besitzers oder der Besitzerin;

3.

die Staatsangehörigkeit des Besitzers oder der Besitzerin;

4.

Anschrift des Hauptwohnsitzes und allfällige weitere bekannt gegebene Kontaktdaten (Telefon, Fax, E-Mail, etc) des Besitzers oder der Besitzerin;

5.

gegebenenfalls die LFBIS-Nummer des Betriebes des Besitzers oder der Besitzerin;

6.

das Ausstellungsdatum der Ausbildungsbescheinigung;

7.

das auf der Ausbildungsbescheinigung angegebene Ablaufdatum;

8.

die eindeutige Kennzeichnung (zB Nummer, Buchstaben-Ziffern-Folge);

9.

die Einleitung und das Ergebnis eines Verfahrens zur Einziehung gemäß § 6 Abs 10 Z 2 Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 oder eines Verfahrens zur Ungültigerklärung gemäß § 6 Abs 11 Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014;

10.

die Ausstellung eines Duplikates für eine Ausbildungsbescheinigung;

11.

die Verlängerungen der Gültigkeit der Ausbildungsbescheinigung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.09.2015 bis 31.12.9999

Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg hat über die von ihr ausgestellten Ausbildungsbescheinigungen ein elektronisches Register zu führen. In diesem sind für jede ausgestellte Ausbildungsbescheinigung jedenfalls zu erfassen:

1.

Vorname und Familien- oder Nachname des Besitzers oder der Besitzerin;

2.

das Geburtsdatum des Besitzers oder der Besitzerin;

3.

die Staatsangehörigkeit des Besitzers oder der Besitzerin;

4.

Anschrift des Hauptwohnsitzes und allfällige weitere bekannt gegebene Kontaktdaten (Telefon, Fax, E-Mail, etc) des Besitzers oder der Besitzerin;

5.

gegebenenfalls die LFBIS-Nummer des Betriebes des Besitzers oder der Besitzerin;

6.

das Ausstellungsdatum der Ausbildungsbescheinigung;

7.

das auf der Ausbildungsbescheinigung angegebene Ablaufdatum;

8.

die eindeutige Kennzeichnung (zB Nummer, Buchstaben-Ziffern-Folge);

9.

die Einleitung und das Ergebnis eines Verfahrens zur Einziehung gemäß § 6 Abs 10 Z 2 Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 oder eines Verfahrens zur Ungültigerklärung gemäß § 6 Abs 11 Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014;

10.

die Ausstellung eines Duplikates für eine Ausbildungsbescheinigung;

11.

die Verlängerungen der Gültigkeit der Ausbildungsbescheinigung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten