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Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg hat über die von ihr ausgestellten Ausbildungsbescheinigungen ein elektronisches Register zu führen. In diesem sind für jede ausgestellte Ausbildungsbescheinigung jedenfalls zu erfassen:
1. | Vorname und Familien- oder Nachname des Besitzers oder der Besitzerin; | |||||||||
2. | das Geburtsdatum des Besitzers oder der Besitzerin; | |||||||||
3. | die Staatsangehörigkeit des Besitzers oder der Besitzerin; | |||||||||
4. | Anschrift des Hauptwohnsitzes und allfällige weitere bekannt gegebene Kontaktdaten (Telefon, Fax, E-Mail, etc) des Besitzers oder der Besitzerin; | |||||||||
5. | gegebenenfalls die LFBIS-Nummer des Betriebes des Besitzers oder der Besitzerin; | |||||||||
6. | das Ausstellungsdatum der Ausbildungsbescheinigung; | |||||||||
7. | das auf der Ausbildungsbescheinigung angegebene Ablaufdatum; | |||||||||
8. | die eindeutige Kennzeichnung (zB Nummer, Buchstaben-Ziffern-Folge); | |||||||||
9. | die Einleitung und das Ergebnis eines Verfahrens zur Einziehung gemäß § 6 Abs 10 Z 2 Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 oder eines Verfahrens zur Ungültigerklärung gemäß § 6 Abs 11 Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014; | |||||||||
10. | die Ausstellung eines Duplikates für eine Ausbildungsbescheinigung; | |||||||||
11. | die Verlängerungen der Gültigkeit der Ausbildungsbescheinigung. |
Die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg hat über die von ihr ausgestellten Ausbildungsbescheinigungen ein elektronisches Register zu führen. In diesem sind für jede ausgestellte Ausbildungsbescheinigung jedenfalls zu erfassen:
1. | Vorname und Familien- oder Nachname des Besitzers oder der Besitzerin; | |||||||||
2. | das Geburtsdatum des Besitzers oder der Besitzerin; | |||||||||
3. | die Staatsangehörigkeit des Besitzers oder der Besitzerin; | |||||||||
4. | Anschrift des Hauptwohnsitzes und allfällige weitere bekannt gegebene Kontaktdaten (Telefon, Fax, E-Mail, etc) des Besitzers oder der Besitzerin; | |||||||||
5. | gegebenenfalls die LFBIS-Nummer des Betriebes des Besitzers oder der Besitzerin; | |||||||||
6. | das Ausstellungsdatum der Ausbildungsbescheinigung; | |||||||||
7. | das auf der Ausbildungsbescheinigung angegebene Ablaufdatum; | |||||||||
8. | die eindeutige Kennzeichnung (zB Nummer, Buchstaben-Ziffern-Folge); | |||||||||
9. | die Einleitung und das Ergebnis eines Verfahrens zur Einziehung gemäß § 6 Abs 10 Z 2 Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 oder eines Verfahrens zur Ungültigerklärung gemäß § 6 Abs 11 Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014; | |||||||||
10. | die Ausstellung eines Duplikates für eine Ausbildungsbescheinigung; | |||||||||
11. | die Verlängerungen der Gültigkeit der Ausbildungsbescheinigung. |