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(1) Bewilligungen nach diesem Gesetz können nur erteilt werden, wenn
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(2) Bewilligungen können auch entsprechendDie durch den Eingriff zu erwartende Beeinträchtigung ist durch möglichst der ZielsetzungArt und dem Gewicht des Nationalparks unter Auflagen, BedingungenEingriffs entsprechende Ersatzleistungen auszugleichen. Bei Eingriffen in besondere Lebensräume und Lebensgemeinschaften von Tieren oder befristet erteilt werden. Ist eine endgültige Beurteilung einzelner Auswirkungen des beantragten Vorhabens zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht möglich, das Vorhaben jedoch grundsätzlich nichtPflanzen kommt als Ersatzleistung vor allem die Schaffung von Ersatzlebensräumen in Frage gestellt, kann die Behörde die Bewilligung auch unter dem Vorbehalt späterer Vorschreibungen erteilen.
(3) Aufrechte rechtskräftige Bewilligungen haben dingliche Wirkung. Die damit verbundenen RechteErsatzlebensräume und Pflichten gehen auf die jeweiligen Rechtsnachfolger über.
(4) In Bewilligungsbescheiden kann auch die Bestellung einer fachlich geeigneten ökologischen Bauaufsicht aufgetragen werden, um die Einhaltung der nationalparkbehördlichen Vorschreibungen sicherzustellen. Vor der Bestellung (Beauftragung) ist das Einvernehmen mit der Nationalparkbehörde herzustellensonstigen Ersatzleistungen sind möglichst in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Eingriffsort zu verwirklichen. Die mitErsatzleistungen sind durch Bescheid vorzuschreiben, wobei der Zusammenhang des europäischen ökologischen Bauaufsicht beauftragten Personen haben folgende Aufgaben wahrzunehmen:
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(5) Bewilligungen oder Genehmigungen nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften dürfen fürNetzes ‚Natura 2000‘ sicherzustellen ist. Die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen gemäß den §§ 6 bis 9 bzw gemäß den aufsind der Grundlage der §§ 8 und 9 erlassenen Verordnungen erst erteilt werden, wenn eine rechtskräftige Bewilligung nach diesem Gesetz vorliegtEuropäischen Kommission mitzuteilen.
(1) Bewilligungen nach diesem Gesetz können nur erteilt werden, wenn
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(2) Bewilligungen können auch entsprechendDie durch den Eingriff zu erwartende Beeinträchtigung ist durch möglichst der ZielsetzungArt und dem Gewicht des Nationalparks unter Auflagen, BedingungenEingriffs entsprechende Ersatzleistungen auszugleichen. Bei Eingriffen in besondere Lebensräume und Lebensgemeinschaften von Tieren oder befristet erteilt werden. Ist eine endgültige Beurteilung einzelner Auswirkungen des beantragten Vorhabens zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht möglich, das Vorhaben jedoch grundsätzlich nichtPflanzen kommt als Ersatzleistung vor allem die Schaffung von Ersatzlebensräumen in Frage gestellt, kann die Behörde die Bewilligung auch unter dem Vorbehalt späterer Vorschreibungen erteilen.
(3) Aufrechte rechtskräftige Bewilligungen haben dingliche Wirkung. Die damit verbundenen RechteErsatzlebensräume und Pflichten gehen auf die jeweiligen Rechtsnachfolger über.
(4) In Bewilligungsbescheiden kann auch die Bestellung einer fachlich geeigneten ökologischen Bauaufsicht aufgetragen werden, um die Einhaltung der nationalparkbehördlichen Vorschreibungen sicherzustellen. Vor der Bestellung (Beauftragung) ist das Einvernehmen mit der Nationalparkbehörde herzustellensonstigen Ersatzleistungen sind möglichst in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Eingriffsort zu verwirklichen. Die mitErsatzleistungen sind durch Bescheid vorzuschreiben, wobei der Zusammenhang des europäischen ökologischen Bauaufsicht beauftragten Personen haben folgende Aufgaben wahrzunehmen:
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(5) Bewilligungen oder Genehmigungen nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften dürfen fürNetzes ‚Natura 2000‘ sicherzustellen ist. Die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen gemäß den §§ 6 bis 9 bzw gemäß den aufsind der Grundlage der §§ 8 und 9 erlassenen Verordnungen erst erteilt werden, wenn eine rechtskräftige Bewilligung nach diesem Gesetz vorliegtEuropäischen Kommission mitzuteilen.