§ 9 S-GSG § 9

Salzburger Güter- und Seilwegegesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.04.1970 bis 31.12.9999

Wurde entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Bringungsanlage errichtet, so ist der hiefür Verantwortliche unbeschadet der Strafbestimmung des § 22 verpflichtet, diese Anlage zu entfernen, es sei denn, die Anlage kann - allenfalls nach Behebung von Mängeln innerhalb einer von der Agrarbehörde angemessen zu bestimmenden Frist - nach den Bestimmungen dieses Gesetzes als Bringungsanlage benützt werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.04.1970 bis 31.12.9999

Wurde entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Bringungsanlage errichtet, so ist der hiefür Verantwortliche unbeschadet der Strafbestimmung des § 22 verpflichtet, diese Anlage zu entfernen, es sei denn, die Anlage kann - allenfalls nach Behebung von Mängeln innerhalb einer von der Agrarbehörde angemessen zu bestimmenden Frist - nach den Bestimmungen dieses Gesetzes als Bringungsanlage benützt werden.

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