§ 18 S-GSG § 18

Salzburger Güter- und Seilwegegesetz 1970

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.05.1975 bis 31.12.9999

Die Vollziehung dieses Gesetzes kommt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, der Agrarbehörde zu. Sie hat insbesondere auf Antrag unter Ausschluß des Rechtsweges über Streitigkeiten zu entscheiden, die

1.

Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung eines Bringungsrechtes einschließlich der Erhaltung von Bringungsanlagen betreffen,

2.

Entschädigungs- oder Beitragsleistungen nach diesem Gesetz betreffen,

3.

zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen und nicht bereits nach den Schlichtungsbestimmungen im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 5 beigelegt werden konnten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.05.1975 bis 31.12.9999

Die Vollziehung dieses Gesetzes kommt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, der Agrarbehörde zu. Sie hat insbesondere auf Antrag unter Ausschluß des Rechtsweges über Streitigkeiten zu entscheiden, die

1.

Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung eines Bringungsrechtes einschließlich der Erhaltung von Bringungsanlagen betreffen,

2.

Entschädigungs- oder Beitragsleistungen nach diesem Gesetz betreffen,

3.

zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen und nicht bereits nach den Schlichtungsbestimmungen im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 5 beigelegt werden konnten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten