§ 21 S-GSG § 21

Salzburger Güter- und Seilwegegesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.04.1970 bis 31.12.9999

Werden durch Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes Eintragungen in die öffentlichen Bücher erforderlich, so hat sie die Agrarbehörde von Amts wegen zu veranlassen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.04.1970 bis 31.12.9999

Werden durch Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes Eintragungen in die öffentlichen Bücher erforderlich, so hat sie die Agrarbehörde von Amts wegen zu veranlassen.

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