§ 101 GWO 1998 (weggefallen)

Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
(1) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde kann der Einspruchswerber sowie der durch die Entscheidung Betroffene binnen drei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich die Berufung beim Bürgermeister einbringen§ 101 GWO 1998 seit 31.12.2013 weggefallen. Die Gemeinde hat den Berufungsgegner von der eingebrachten Berufung unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, daß es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung die Berufungsgründe des Einspruchswerbers bei der Behörde bekanntgegeben zu erhalten oder in die Berufung eines sonstigen Berufungswerbers Einsicht und zu den vorgebrachten Berufungsgründen Stellung zu nehmen.

Über die Berufung entscheidet binnen vier Tagen nach ihrem Einlangen die Hauptwahlbehörde endgültig.

Die Bestimmungen der §§ 27 Abs 2 und 4, 28 Abs 2 und 29 Abs 2 und 3 finden sinngemäß Anwendung.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 16.12.1998 bis 31.12.2013
(1) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde kann der Einspruchswerber sowie der durch die Entscheidung Betroffene binnen drei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich die Berufung beim Bürgermeister einbringen§ 101 GWO 1998 seit 31.12.2013 weggefallen. Die Gemeinde hat den Berufungsgegner von der eingebrachten Berufung unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, daß es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung die Berufungsgründe des Einspruchswerbers bei der Behörde bekanntgegeben zu erhalten oder in die Berufung eines sonstigen Berufungswerbers Einsicht und zu den vorgebrachten Berufungsgründen Stellung zu nehmen.

Über die Berufung entscheidet binnen vier Tagen nach ihrem Einlangen die Hauptwahlbehörde endgültig.

Die Bestimmungen der §§ 27 Abs 2 und 4, 28 Abs 2 und 29 Abs 2 und 3 finden sinngemäß Anwendung.

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