§ 8 Sbg. BG 1998

Salzburger Bezügegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsHat ein Mitglied der Landesregierung, der Direktor des Landesrechnungshofes, der Bürgermeister oder ein sonstiges Mitglied des Stadtratskollegiums der Stadt Salzburg keinen Anspruch auf die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit, gebührt ihm bei Beendigung seiner Funktionsausübung eine Fortzahlung der vollen monatlichen Bezüge unter anteilmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen.
  2. (1a)Absatz eins aEiner Bürgermeisterin oder einem Bürgermeister einer Gemeinde gemäß § 1 der Salzburger Gemeindeordnung 2019 gebührt die Fortzahlung gemäß Abs 1 nur auf Antrag, der binnen drei Monaten ab dem Ausscheiden aus dem Amt an die Gemeindevorstehung zu stellen ist. Die Fortzahlung ist zu gewähren, wenn die Voraussetzungen dafür (Abs 2 und 3) im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Amt vorgelegen sind. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit während der Amtstätigkeit als Bürgermeister hat auf den Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge keinen Einfluss.Einer Bürgermeisterin oder einem Bürgermeister einer Gemeinde gemäß Paragraph eins, der Salzburger Gemeindeordnung 2019 gebührt die Fortzahlung gemäß Absatz eins, nur auf Antrag, der binnen drei Monaten ab dem Ausscheiden aus dem Amt an die Gemeindevorstehung zu stellen ist. Die Fortzahlung ist zu gewähren, wenn die Voraussetzungen dafür (Absatz 2 und 3) im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Amt vorgelegen sind. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit während der Amtstätigkeit als Bürgermeister hat auf den Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge keinen Einfluss.
  3. (2)Absatz 2Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur solange, als nicht ein Anspruch auf Geldleistungen
    1. 1.Ziffer einsfür die Ausübung einer neuerlichen Funktion nach diesem Gesetz, nach vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder für eine Funktion im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften,
    2. 2.Ziffer 2für eine sonstige Erwerbstätigkeit oder
    3. 3.Ziffer 3aus einer Pension
    besteht.
  4. (3)Absatz 3Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nicht, wenn ein Anspruch
    1. 1.Ziffer einsauf eine Geldleistung nach Abs. 2 Z 1 bis 3 deswegen nicht besteht, weil das Organ darauf verzichtet hat; oderauf eine Geldleistung nach Absatz 2, Ziffer eins bis 3 deswegen nicht besteht, weil das Organ darauf verzichtet hat; oder
    2. 2.Ziffer 2ein Anspruch auf Pension deswegen nicht besteht, weil das Organ einen hiefür erforderlichen Antrag nicht gestellt hat.
  5. (4)Absatz 4Die Bezugsfortzahlung gebührt dem Personenkreis gemäß Abs 1 erster Satz nach einer Funktionsausübung von zusammenhängendDie Bezugsfortzahlung gebührt dem Personenkreis gemäß Absatz eins, erster Satz nach einer Funktionsausübung von zusammenhängend

mindestens

auf die Dauer von höchstens

drei Jahren

vier Monaten

fünf Jahren

sechs Monaten

zehn Jahren

acht Monaten

fünfzehn Jahren

einem Jahr.

  1. (4a)Absatz 4 aDie Bezugsfortzahlung gebührt Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern, die von Abs 1a erfasst sind:Die Bezugsfortzahlung gebührt Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern, die von Absatz eins a, erfasst sind:

    nach einer zusammenhängenden Funktionsausübung von:

    für die Dauer von höchstens:

    bis zu zwei Jahren

    zweivier Monaten

    bis zu vier Jahren

    dreifünf Monaten

    bis zu sechs Jahren

    viersechs Monaten

    bis zu acht Jahren

    sechsacht Monaten

    bis zu zehn Jahren

    achtzehn Monaten

    über zehn Jahren

    neunzwölf Monaten

    1. (5)Absatz 5Hat ein Anspruchsberechtigter aufgrund einer früheren Tätigkeit eine dem Abs. 1 vergleichbare Leistung nach diesem Gesetz, nach anderen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder nach Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften erhalten, ist diese auf den nunmehr gebührenden Anspruch anzurechnen.Hat ein Anspruchsberechtigter aufgrund einer früheren Tätigkeit eine dem Absatz eins, vergleichbare Leistung nach diesem Gesetz, nach anderen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder nach Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften erhalten, ist diese auf den nunmehr gebührenden Anspruch anzurechnen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsHat ein Mitglied der Landesregierung, der Direktor des Landesrechnungshofes, der Bürgermeister oder ein sonstiges Mitglied des Stadtratskollegiums der Stadt Salzburg keinen Anspruch auf die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit, gebührt ihm bei Beendigung seiner Funktionsausübung eine Fortzahlung der vollen monatlichen Bezüge unter anteilmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen.
  2. (1a)Absatz eins aEiner Bürgermeisterin oder einem Bürgermeister einer Gemeinde gemäß § 1 der Salzburger Gemeindeordnung 2019 gebührt die Fortzahlung gemäß Abs 1 nur auf Antrag, der binnen drei Monaten ab dem Ausscheiden aus dem Amt an die Gemeindevorstehung zu stellen ist. Die Fortzahlung ist zu gewähren, wenn die Voraussetzungen dafür (Abs 2 und 3) im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Amt vorgelegen sind. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit während der Amtstätigkeit als Bürgermeister hat auf den Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge keinen Einfluss.Einer Bürgermeisterin oder einem Bürgermeister einer Gemeinde gemäß Paragraph eins, der Salzburger Gemeindeordnung 2019 gebührt die Fortzahlung gemäß Absatz eins, nur auf Antrag, der binnen drei Monaten ab dem Ausscheiden aus dem Amt an die Gemeindevorstehung zu stellen ist. Die Fortzahlung ist zu gewähren, wenn die Voraussetzungen dafür (Absatz 2 und 3) im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Amt vorgelegen sind. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit während der Amtstätigkeit als Bürgermeister hat auf den Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge keinen Einfluss.
  3. (2)Absatz 2Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur solange, als nicht ein Anspruch auf Geldleistungen
    1. 1.Ziffer einsfür die Ausübung einer neuerlichen Funktion nach diesem Gesetz, nach vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder für eine Funktion im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften,
    2. 2.Ziffer 2für eine sonstige Erwerbstätigkeit oder
    3. 3.Ziffer 3aus einer Pension
    besteht.
  4. (3)Absatz 3Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nicht, wenn ein Anspruch
    1. 1.Ziffer einsauf eine Geldleistung nach Abs. 2 Z 1 bis 3 deswegen nicht besteht, weil das Organ darauf verzichtet hat; oderauf eine Geldleistung nach Absatz 2, Ziffer eins bis 3 deswegen nicht besteht, weil das Organ darauf verzichtet hat; oder
    2. 2.Ziffer 2ein Anspruch auf Pension deswegen nicht besteht, weil das Organ einen hiefür erforderlichen Antrag nicht gestellt hat.
  5. (4)Absatz 4Die Bezugsfortzahlung gebührt dem Personenkreis gemäß Abs 1 erster Satz nach einer Funktionsausübung von zusammenhängendDie Bezugsfortzahlung gebührt dem Personenkreis gemäß Absatz eins, erster Satz nach einer Funktionsausübung von zusammenhängend

mindestens

auf die Dauer von höchstens

drei Jahren

vier Monaten

fünf Jahren

sechs Monaten

zehn Jahren

acht Monaten

fünfzehn Jahren

einem Jahr.

  1. (4a)Absatz 4 aDie Bezugsfortzahlung gebührt Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern, die von Abs 1a erfasst sind:Die Bezugsfortzahlung gebührt Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern, die von Absatz eins a, erfasst sind:

    nach einer zusammenhängenden Funktionsausübung von:

    für die Dauer von höchstens:

    bis zu zwei Jahren

    zweivier Monaten

    bis zu vier Jahren

    dreifünf Monaten

    bis zu sechs Jahren

    viersechs Monaten

    bis zu acht Jahren

    sechsacht Monaten

    bis zu zehn Jahren

    achtzehn Monaten

    über zehn Jahren

    neunzwölf Monaten

    1. (5)Absatz 5Hat ein Anspruchsberechtigter aufgrund einer früheren Tätigkeit eine dem Abs. 1 vergleichbare Leistung nach diesem Gesetz, nach anderen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder nach Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften erhalten, ist diese auf den nunmehr gebührenden Anspruch anzurechnen.Hat ein Anspruchsberechtigter aufgrund einer früheren Tätigkeit eine dem Absatz eins, vergleichbare Leistung nach diesem Gesetz, nach anderen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder nach Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften erhalten, ist diese auf den nunmehr gebührenden Anspruch anzurechnen.

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