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(1a) Einer Bürgermeisterin oder einem Bürgermeister einer Gemeinde gemäß § 1 der Salzburger Gemeindeordnung 2019 gebührt die Fortzahlung gemäß Abs 1 nur auf Antrag, der binnen drei Monaten ab dem Ausscheiden aus dem Amt an die Gemeindevorstehung zu stellen ist. Die Fortzahlung ist zu gewähren, wenn die Voraussetzungen dafür (Abs 2 und 3) im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Amt vorgelegen sind. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit während der Amtstätigkeit als Bürgermeister hat auf den Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge keinen Einfluss.
(2) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur solange, als nicht ein Anspruch auf Geldleistungen
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(3) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nicht, wenn ein Anspruch
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(4) Die Bezugsfortzahlung gebührt dem Personenkreis gemäß Abs. 1
erster Satz nach einer Funktionsausübung von zusammenhängend
mindestens auf die Dauer von höchstens
drei Jahren vier Monaten
fünf Jahren sechs Monaten
zehn Jahren acht Monaten
fünfzehn Jahren einem Jahr.
(4a) Die Bezugsfortzahlung gebührt dem Personenkreis gemäß Abs
1 zweiter Satz:
nach einer zusammenhängenden auf die Dauer von
Funktionsausübung von mindestens höchstens
zwei Jahren einem Monat
vier Jahren zwei Monaten
sechs Jahren drei Monaten
acht Jahren vier Monaten
zehn Jahren fünf Monaten
zwölf Jahren sechs Monaten
(4a) Die Bezugsfortzahlung gebührt Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern, die von Abs 1a erfasst sind:
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| acht Monaten | |
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(6) Im übrigen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über die monatlichen Bezüge und Sonderzahlungen auch für die Bezugsfortzahlung.
nach einer zusammenhängenden Funktionsausübung von: | für die Dauer von höchstens: | |
bis zu zwei Jahren | vier Monaten | |
bis zu vier Jahren | fünf Monaten | |
bis zu sechs Jahren | sechs Monaten | |
bis zu acht Jahren | acht Monaten | |
bis zu zehn Jahren | zehn Monaten | |
über zehn Jahren | zwölf Monaten |
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(1a) Einer Bürgermeisterin oder einem Bürgermeister einer Gemeinde gemäß § 1 der Salzburger Gemeindeordnung 2019 gebührt die Fortzahlung gemäß Abs 1 nur auf Antrag, der binnen drei Monaten ab dem Ausscheiden aus dem Amt an die Gemeindevorstehung zu stellen ist. Die Fortzahlung ist zu gewähren, wenn die Voraussetzungen dafür (Abs 2 und 3) im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Amt vorgelegen sind. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit während der Amtstätigkeit als Bürgermeister hat auf den Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge keinen Einfluss.
(2) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur solange, als nicht ein Anspruch auf Geldleistungen
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(3) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nicht, wenn ein Anspruch
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(4) Die Bezugsfortzahlung gebührt dem Personenkreis gemäß Abs. 1
erster Satz nach einer Funktionsausübung von zusammenhängend
mindestens auf die Dauer von höchstens
drei Jahren vier Monaten
fünf Jahren sechs Monaten
zehn Jahren acht Monaten
fünfzehn Jahren einem Jahr.
(4a) Die Bezugsfortzahlung gebührt dem Personenkreis gemäß Abs
1 zweiter Satz:
nach einer zusammenhängenden auf die Dauer von
Funktionsausübung von mindestens höchstens
zwei Jahren einem Monat
vier Jahren zwei Monaten
sechs Jahren drei Monaten
acht Jahren vier Monaten
zehn Jahren fünf Monaten
zwölf Jahren sechs Monaten
(4a) Die Bezugsfortzahlung gebührt Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern, die von Abs 1a erfasst sind:
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| acht Monaten | |
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(6) Im übrigen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über die monatlichen Bezüge und Sonderzahlungen auch für die Bezugsfortzahlung.
nach einer zusammenhängenden Funktionsausübung von: | für die Dauer von höchstens: | |
bis zu zwei Jahren | vier Monaten | |
bis zu vier Jahren | fünf Monaten | |
bis zu sechs Jahren | sechs Monaten | |
bis zu acht Jahren | acht Monaten | |
bis zu zehn Jahren | zehn Monaten | |
über zehn Jahren | zwölf Monaten |
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