§ 10 PV-WO

Landes-Personalvertretungswahlordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.1993 bis 31.12.9999

Wahlzeugen

 

§ 10

 

Jede Wählergruppe hat zusätzlich das Recht auf Entsendung eines Wahlzeugen in jede vom Dienststellenwahlausschuß für die Wahlhandlung gebildete Wahlkommission. Dieser Wahlzeuge muß zum Zentralausschuß wahlberechtigt sein.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.1993 bis 31.12.9999

Wahlzeugen

 

§ 10

 

Jede Wählergruppe hat zusätzlich das Recht auf Entsendung eines Wahlzeugen in jede vom Dienststellenwahlausschuß für die Wahlhandlung gebildete Wahlkommission. Dieser Wahlzeuge muß zum Zentralausschuß wahlberechtigt sein.

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