§ 2 Gem-PVWO

Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.1998 bis 31.12.9999

Wahlberechtigung und Wählbarkeit

 

§ 2

 

(1) Wahlberechtigt sind alle Bediensteten, die am Stichtag mindestens sechs Wochen Bedienstete der Gemeinde sind. Zur Wahl eines Dienststellenausschusses sind jene Bediensteten berechtigt, die am Stichtag der Dienststelle angehören, deren Dienststellenausschuß gewählt wird.

(2) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Stichtag das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens sechs Monate Bedienstete der Gemeinde sind.

(3) Nicht wählbar sind:

1.

die Mitglieder der Gemeindevorstehung und der Gemeindeamtsleiter (Stadtamtsleiter);

2.

Bedienstete, über die eine über den Verweis hinausgehende Disziplinarstrafe verhängt worden ist, für die Dauer eines Jahres ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses;

3.

Bedienstete, die wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen worden sind (§ 30 Abs 3 zweiter Satz Gem-PVG).

Diese Ausschließungsgründe sind nach dem Stand am Stichtag zu beurteilen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.1998 bis 31.12.9999

Wahlberechtigung und Wählbarkeit

 

§ 2

 

(1) Wahlberechtigt sind alle Bediensteten, die am Stichtag mindestens sechs Wochen Bedienstete der Gemeinde sind. Zur Wahl eines Dienststellenausschusses sind jene Bediensteten berechtigt, die am Stichtag der Dienststelle angehören, deren Dienststellenausschuß gewählt wird.

(2) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Stichtag das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens sechs Monate Bedienstete der Gemeinde sind.

(3) Nicht wählbar sind:

1.

die Mitglieder der Gemeindevorstehung und der Gemeindeamtsleiter (Stadtamtsleiter);

2.

Bedienstete, über die eine über den Verweis hinausgehende Disziplinarstrafe verhängt worden ist, für die Dauer eines Jahres ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses;

3.

Bedienstete, die wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen worden sind (§ 30 Abs 3 zweiter Satz Gem-PVG).

Diese Ausschließungsgründe sind nach dem Stand am Stichtag zu beurteilen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten