§ 9 Gem-PVWO

Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.1998 bis 31.12.9999

Sprengelwahlkommissionen

 

§ 9

 

Für Organisationseinheiten mit einer großen Anzahl von Wahlberechtigten können die Wahlausschüsse zusätzlich eine oder mehrere Sprengelwahlkommissionen bilden. Die Bestimmungen über die Wahlausschüsse sind sinngemäß anzuwenden. Die Aufgaben der Sprengelwahlkommissionen beziehen sich nur auf die Wahlhandlung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.1998 bis 31.12.9999

Sprengelwahlkommissionen

 

§ 9

 

Für Organisationseinheiten mit einer großen Anzahl von Wahlberechtigten können die Wahlausschüsse zusätzlich eine oder mehrere Sprengelwahlkommissionen bilden. Die Bestimmungen über die Wahlausschüsse sind sinngemäß anzuwenden. Die Aufgaben der Sprengelwahlkommissionen beziehen sich nur auf die Wahlhandlung.

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