§ 17 Gem-PVWO

Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.1998 bis 31.12.9999

4. Abschnitt

 

Wahlhandlung

 

Leitung der Wahl

 

§ 17

 

(1) Am Tag der Wahl haben der Personalvertretungswahlausschuß die Wahl zum Personalvertretungsausschuß und die Dienststellenwahlausschüsse die Wahlen zu den Dienststellenausschüssen zu leiten. Wenn Sprengelwahlkommissionen bestehen, haben diese die Wahlhandlung zu leiten. Werden die Wahlausschüsse aus irgendeinem Grund beschlußunfähig, so hat der Vorsitzende des jeweiligen Wahlausschusses die Wahlhandlung fortzuführen und nach Möglichkeit Zeugen beizuziehen.

(2) Der Vorsitzende des Wahlausschusses hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung und einen entsprechenden Fortgang der Wahlhandlung sowie für die Beachtung der Wahlvorschriften Sorge zu tragen.

(3) Zu Beginn der Wahlhandlung hat der Vorsitzende des Wahlausschusses die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor dem Wahlausschuß diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift festzuhalten.

(4) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung am (ersten) Wahltag hat sich der Wahlausschuß davon zu überzeugen, daß die zur Aufnahme der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.

(5) Die Stimmabgabe beginnt damit, daß den Mitgliedern des Wahlausschusses und den Wahlzeugen Gelegenheit zur Abgabe ihrer Stimme gegeben wird.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.1998 bis 31.12.9999

4. Abschnitt

 

Wahlhandlung

 

Leitung der Wahl

 

§ 17

 

(1) Am Tag der Wahl haben der Personalvertretungswahlausschuß die Wahl zum Personalvertretungsausschuß und die Dienststellenwahlausschüsse die Wahlen zu den Dienststellenausschüssen zu leiten. Wenn Sprengelwahlkommissionen bestehen, haben diese die Wahlhandlung zu leiten. Werden die Wahlausschüsse aus irgendeinem Grund beschlußunfähig, so hat der Vorsitzende des jeweiligen Wahlausschusses die Wahlhandlung fortzuführen und nach Möglichkeit Zeugen beizuziehen.

(2) Der Vorsitzende des Wahlausschusses hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung und einen entsprechenden Fortgang der Wahlhandlung sowie für die Beachtung der Wahlvorschriften Sorge zu tragen.

(3) Zu Beginn der Wahlhandlung hat der Vorsitzende des Wahlausschusses die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor dem Wahlausschuß diese Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in der Niederschrift festzuhalten.

(4) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung am (ersten) Wahltag hat sich der Wahlausschuß davon zu überzeugen, daß die zur Aufnahme der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.

(5) Die Stimmabgabe beginnt damit, daß den Mitgliedern des Wahlausschusses und den Wahlzeugen Gelegenheit zur Abgabe ihrer Stimme gegeben wird.

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