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(1) Wahlwerbende Parteien haben nur dann Anspruch auf Zuweisung von Mandaten im zweiten Ermittlungsverfahren, wenn sie mindestens einen Bezirkswahlvorschlag und einen Landeswahlvorschlag eingebracht und
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(2) Der Landeswahlvorschlag ist spätestens am 5. Tag vor dem Wahltag bis 13:00 Uhr bei der Landeswahlbehörde einzubringen; er muß von wenigstens einer Person unterschrieben sein, die in einem Bezirkswahlvorschlag als zustellungsbevollmächtigter Vertreter einer Partei mit - abgesehen vom Fall des § 39 Abs 1 vierter Satz - derselben Parteibezeichnung aufgenommen ist. In den Landeswahlvorschlag dürfen nur Personen aufgenommen werden, die als Bewerber dieser Partei in einem Bezirkswahlvorschlag angeführt sind.
(3) Der Landeswahlvorschlag hat zu enthalten:
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(4) Die Landeswahlbehörde hat die Landeswahlvorschläge unverzüglich nach ihrem Einlangen zu überprüfen, ob sie den Vorschriften der Abs 2 und 3 entsprechen. Landeswahlvorschläge, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, gelten als nicht eingebracht. Ebenso gilt ein Wahlvorschlag, der weder die Bezeichnung als Landeswahlvorschlag noch die als Bezirkswahlvorschlag enthält und in dem auch kein Wahlbezirk bezeichnet ist, für den der Wahlvorschlag erstattet wird (§ 38 Abs 4 Z 1), als nicht eingebracht. Änderungen der Parteibezeichnung gemäß § 39 Abs 1 sind sinngemäß auch im Landeswahlvorschlag vorzunehmen.
(5) Spätestens am 3. Tag vor dem Wahltag hat die Landeswahlbehörde die Landeswahlvorschläge abzuschließen und zumindest durch Anschlag an der Amtstafel der Landesregierung zu verlautbaren. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sind die Wahlvorschläge auch im Internet bereitzustellen.
(1) Wahlwerbende Parteien haben nur dann Anspruch auf Zuweisung von Mandaten im zweiten Ermittlungsverfahren, wenn sie mindestens einen Bezirkswahlvorschlag und einen Landeswahlvorschlag eingebracht und
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(2) Der Landeswahlvorschlag ist spätestens am 5. Tag vor dem Wahltag bis 13:00 Uhr bei der Landeswahlbehörde einzubringen; er muß von wenigstens einer Person unterschrieben sein, die in einem Bezirkswahlvorschlag als zustellungsbevollmächtigter Vertreter einer Partei mit - abgesehen vom Fall des § 39 Abs 1 vierter Satz - derselben Parteibezeichnung aufgenommen ist. In den Landeswahlvorschlag dürfen nur Personen aufgenommen werden, die als Bewerber dieser Partei in einem Bezirkswahlvorschlag angeführt sind.
(3) Der Landeswahlvorschlag hat zu enthalten:
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(4) Die Landeswahlbehörde hat die Landeswahlvorschläge unverzüglich nach ihrem Einlangen zu überprüfen, ob sie den Vorschriften der Abs 2 und 3 entsprechen. Landeswahlvorschläge, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, gelten als nicht eingebracht. Ebenso gilt ein Wahlvorschlag, der weder die Bezeichnung als Landeswahlvorschlag noch die als Bezirkswahlvorschlag enthält und in dem auch kein Wahlbezirk bezeichnet ist, für den der Wahlvorschlag erstattet wird (§ 38 Abs 4 Z 1), als nicht eingebracht. Änderungen der Parteibezeichnung gemäß § 39 Abs 1 sind sinngemäß auch im Landeswahlvorschlag vorzunehmen.
(5) Spätestens am 3. Tag vor dem Wahltag hat die Landeswahlbehörde die Landeswahlvorschläge abzuschließen und zumindest durch Anschlag an der Amtstafel der Landesregierung zu verlautbaren. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sind die Wahlvorschläge auch im Internet bereitzustellen.