§ 6 Sbg. LWFG

Salzburger Landwirtschaftsförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1975 bis 31.12.9999

II. Abschnitt

 

Förderungsbereiche

 

Infrastrukturelle Einrichtungen

 

§ 6

 

Die ausreichende Ausstattung mit Einrichtungen der Infrastruktur erfordert insbesondere:

a)

die ausreichende Verkehrserschließung durch den ländlichen Wegbau (äußere Verkehrslage) einschließlich der Wegerhaltung;

b)

die ausreichende Versorgung mit Licht- und Kraftstrom;

c)

die Schaffung einer ausreichenden Zahl von Telefonanschlüssen;

d)

die Sicherung der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1975 bis 31.12.9999

II. Abschnitt

 

Förderungsbereiche

 

Infrastrukturelle Einrichtungen

 

§ 6

 

Die ausreichende Ausstattung mit Einrichtungen der Infrastruktur erfordert insbesondere:

a)

die ausreichende Verkehrserschließung durch den ländlichen Wegbau (äußere Verkehrslage) einschließlich der Wegerhaltung;

b)

die ausreichende Versorgung mit Licht- und Kraftstrom;

c)

die Schaffung einer ausreichenden Zahl von Telefonanschlüssen;

d)

die Sicherung der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung.

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