§ 6 Sbg. LWFG

Salzburger Landwirtschaftsförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1975 bis 31.12.9999

Die ausreichende Ausstattung mit Einrichtungen der Infrastruktur erfordert insbesondere:

  1. a)Litera adie ausreichende Verkehrserschließung durch den ländlichen Wegbau (äußere Verkehrslage) einschließlich der Wegerhaltung;
  2. b)Litera bdie ausreichende Versorgung mit Licht- und Kraftstrom;
  3. c)Litera cdie Schaffung einer ausreichenden Zahl von Telefonanschlüssen;
  4. d)Litera ddie Sicherung der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1975 bis 31.12.9999

Die ausreichende Ausstattung mit Einrichtungen der Infrastruktur erfordert insbesondere:

  1. a)Litera adie ausreichende Verkehrserschließung durch den ländlichen Wegbau (äußere Verkehrslage) einschließlich der Wegerhaltung;
  2. b)Litera bdie ausreichende Versorgung mit Licht- und Kraftstrom;
  3. c)Litera cdie Schaffung einer ausreichenden Zahl von Telefonanschlüssen;
  4. d)Litera ddie Sicherung der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung.

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