§ 7 Sbg. LWFG

Salzburger Landwirtschaftsförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.09.1988 bis 31.12.9999

Agrarstruktur

 

§ 7

 

Die Agrarstruktur ist vor allem durch folgende Maßnahmen zu verbessern:

a)

Zusammenlegungs- und Flurbereinigungsmaßnahmen sowie damit zusammenhängende Siedlungsmaßnahmen;

b)

Aufstockung bäuerlicher Betriebe durch Eigen- oder Pachtland;

c)

Änderung der Bodennutzungsart, insbesondere Ordnung von Wald und Weide;

d)

Meliorationen in der Form von Ent- und Bewässerungsanlagen sowie Geländekorrekturen und Kultivierungen, wenn alle möglichen Auswirkungen auf die Standortökologie untersucht und entsprechend berücksichtigt worden sind;

e)

Anlage von Wirtschaftswegen (innere Verkehrslage);

f)

Ablösung und Umwandlung von Nutzungsrechten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.09.1988 bis 31.12.9999

Agrarstruktur

 

§ 7

 

Die Agrarstruktur ist vor allem durch folgende Maßnahmen zu verbessern:

a)

Zusammenlegungs- und Flurbereinigungsmaßnahmen sowie damit zusammenhängende Siedlungsmaßnahmen;

b)

Aufstockung bäuerlicher Betriebe durch Eigen- oder Pachtland;

c)

Änderung der Bodennutzungsart, insbesondere Ordnung von Wald und Weide;

d)

Meliorationen in der Form von Ent- und Bewässerungsanlagen sowie Geländekorrekturen und Kultivierungen, wenn alle möglichen Auswirkungen auf die Standortökologie untersucht und entsprechend berücksichtigt worden sind;

e)

Anlage von Wirtschaftswegen (innere Verkehrslage);

f)

Ablösung und Umwandlung von Nutzungsrechten.

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