§ 8 Sbg. LWFG

Salzburger Landwirtschaftsförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.09.1988 bis 31.12.9999

Als betriebliche Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:

  1. a)Litera ader Neu- und Umbau von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden;
  2. b)Litera bdie Verbesserung der technischen Einrichtung und Ausstattung (Außen-, Innen- und Hauswirtschaft einschließlich Vermarktung);
  3. c)Litera cdie Hebung der Wirtschaftlichkeit einer nachhaltigen Bodennutzung und der Viehwirtschaft einschließlich der Maßnahmen zum Schutz des Bodens, der Pflanzen und der Tiergesundheit;
  4. d)Litera ddie forstlichen Maßnahmen zur Erhaltung oder Begründung standortgemäßer Wälder;
  5. e)Litera edie wirtschaftlichen Umstellungsmaßnahmen, insbesondere auch auf Produktionsalternativen;
  6. f)Litera fder Ausbau und die Einrichtung des bäuerlichen Fremdenverkehrs.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.09.1988 bis 31.12.9999

Als betriebliche Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:

  1. a)Litera ader Neu- und Umbau von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden;
  2. b)Litera bdie Verbesserung der technischen Einrichtung und Ausstattung (Außen-, Innen- und Hauswirtschaft einschließlich Vermarktung);
  3. c)Litera cdie Hebung der Wirtschaftlichkeit einer nachhaltigen Bodennutzung und der Viehwirtschaft einschließlich der Maßnahmen zum Schutz des Bodens, der Pflanzen und der Tiergesundheit;
  4. d)Litera ddie forstlichen Maßnahmen zur Erhaltung oder Begründung standortgemäßer Wälder;
  5. e)Litera edie wirtschaftlichen Umstellungsmaßnahmen, insbesondere auch auf Produktionsalternativen;
  6. f)Litera fder Ausbau und die Einrichtung des bäuerlichen Fremdenverkehrs.

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