§ 8 Sbg. LWFG

Salzburger Landwirtschaftsförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.09.1988 bis 31.12.9999

Betriebliche Maßnahmen

 

§ 8

 

Als betriebliche Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:

a)

der Neu- und Umbau von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden;

b)

die Verbesserung der technischen Einrichtung und Ausstattung (Außen-, Innen- und Hauswirtschaft einschließlich Vermarktung);

c)

die Hebung der Wirtschaftlichkeit einer nachhaltigen Bodennutzung und der Viehwirtschaft einschließlich der Maßnahmen zum Schutz des Bodens, der Pflanzen und der Tiergesundheit;

d)

die forstlichen Maßnahmen zur Erhaltung oder Begründung standortgemäßer Wälder;

e)

die wirtschaftlichen Umstellungsmaßnahmen, insbesondere auch auf Produktionsalternativen;

f)

der Ausbau und die Einrichtung des bäuerlichen Fremdenverkehrs.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.09.1988 bis 31.12.9999

Betriebliche Maßnahmen

 

§ 8

 

Als betriebliche Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:

a)

der Neu- und Umbau von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden;

b)

die Verbesserung der technischen Einrichtung und Ausstattung (Außen-, Innen- und Hauswirtschaft einschließlich Vermarktung);

c)

die Hebung der Wirtschaftlichkeit einer nachhaltigen Bodennutzung und der Viehwirtschaft einschließlich der Maßnahmen zum Schutz des Bodens, der Pflanzen und der Tiergesundheit;

d)

die forstlichen Maßnahmen zur Erhaltung oder Begründung standortgemäßer Wälder;

e)

die wirtschaftlichen Umstellungsmaßnahmen, insbesondere auch auf Produktionsalternativen;

f)

der Ausbau und die Einrichtung des bäuerlichen Fremdenverkehrs.

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