§ 10 Sbg. LWFG

Salzburger Landwirtschaftsförderungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1975 bis 31.12.9999

Regionale Absatzförderung und Versorgung

 

§ 10

 

Im Förderungsbereich des Absatzes, des Exportes und der Lagerhaltung land- und forstwirtschaftlicher Produkte sowie der Werbung hiefür haben Förderungsmaßnahmen der Sicherung der Nahrungsmittelversorgung, insbesondere der Aufrechterhaltung einer ausreichenden Produktion und Landbewirtschaftung zu dienen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1975 bis 31.12.9999

Regionale Absatzförderung und Versorgung

 

§ 10

 

Im Förderungsbereich des Absatzes, des Exportes und der Lagerhaltung land- und forstwirtschaftlicher Produkte sowie der Werbung hiefür haben Förderungsmaßnahmen der Sicherung der Nahrungsmittelversorgung, insbesondere der Aufrechterhaltung einer ausreichenden Produktion und Landbewirtschaftung zu dienen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten