§ 11 Sbg. LWFG

Salzburger Landwirtschaftsförderungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1975 bis 31.12.9999

Soziale Maßnahmen

 

§ 11

 

(1) Einrichtungen der Salzburger Kammer für Land- und Forstwirtschaft, welche der Anstellung und dem rationellen Einsatz von Dorfhelferinnen und Betriebshelfern dienen, sind dadurch zu fördern, daß ihnen zur Durchführung dieser Aufgaben von dem nicht anderweitig gedeckten notwendigen Aufwand hiefür (Personalkosten, besondere Geschäftskosten) mindestens 80 v. H. durch das Land jährlich zu erstatten sind. Zur Vereinfachung der Abrechnung kann diese Kostenerstattung auch auf der Grundlage des Durchschnittsaufwandes für Personal- und Geschäftskosten durch die Leistung von vereinfachten Pauschalbeträgen erfolgen.

(2) Beim Einsatz der Dorfhelferinnen und Betriebshelfer ist die soziale und wirtschaftliche Lage der jeweiligen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe zu berücksichtigen. Vom geförderten Betrieb ist zur Deckung des Aufwandes den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebes entsprechend beizutragen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1975 bis 31.12.9999

Soziale Maßnahmen

 

§ 11

 

(1) Einrichtungen der Salzburger Kammer für Land- und Forstwirtschaft, welche der Anstellung und dem rationellen Einsatz von Dorfhelferinnen und Betriebshelfern dienen, sind dadurch zu fördern, daß ihnen zur Durchführung dieser Aufgaben von dem nicht anderweitig gedeckten notwendigen Aufwand hiefür (Personalkosten, besondere Geschäftskosten) mindestens 80 v. H. durch das Land jährlich zu erstatten sind. Zur Vereinfachung der Abrechnung kann diese Kostenerstattung auch auf der Grundlage des Durchschnittsaufwandes für Personal- und Geschäftskosten durch die Leistung von vereinfachten Pauschalbeträgen erfolgen.

(2) Beim Einsatz der Dorfhelferinnen und Betriebshelfer ist die soziale und wirtschaftliche Lage der jeweiligen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe zu berücksichtigen. Vom geförderten Betrieb ist zur Deckung des Aufwandes den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebes entsprechend beizutragen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten